Sofortkontakt zur Kanzlei
Sie benötigen eine kompetente Rechtsberatung? Sprechen Sie mit Ihren Rechtsanwälten in Siegen.
Aktuelles
Juristische Fachbeiträge von Romünder & Kollegen
 

Kündigung wegen Datenschutzverstößen trotz gewichtiger Gründe? Fristlose Kündigung wegen Lesen und Weiterleiten privater Nachrichten

Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln Az. 4 Sa 290/21) hat in einer Berufungsentscheidung eine außerordentliche und fristlose Kündigung bestätigt, nachdem eine langjährig und eigentlich unkündbar Beschäftigte private Nachrichten ihres Vorgesetzten gelesen, ausgedruckt und weitergeleitet hat. Obwohl die gekündigte Arbeitnehmerin durchaus gewichtige Gründe hierfür gehabt hat (s.u.) und dies uneigennützig zum Schutz einer anderen Person geschah, wiegt der arbeitsvertragliche und datenschutzrechtliche Pflichtverstoß trotzdem so schwer, dass die Kündigung nach Auffassung des LAG Köln gerechtfertigt sei.

Der Sachverhalt LAG Köln 4 Sa 290/21:

Ein Kirchenkreis in NRW gewährte einer Asylbewerberin Mitte 2019 Kirchenasyl. Die Asylbewerberin warf dem Pfarrer im Laufe der Zeit sexuelle Übergriffe vor und unternahm im Oktober 2019 sogar einen Suizidversuch. Zwei Monate später las die Küsterin der Gemeinde eine private Nachricht des Pfarrers, in dem sich Hinweise auf ein laufendes Strafverfahren ergaben. Diese Mail befand sich auf dem E-Mail-Konto des Kirchenkreises, so dass die Kenntniserlangung im beruflichen Alltag geschah und hier grundsätzlich noch keinen Pflichtverstoß der Küsterin darstellt. Allerdings las die Küsterin die gesamte Nachricht, druckte die Nachricht aus und leitete den Ausdruck an die Asylbewerberin weiter. Darüber hinaus befand sich in dem (betrieblichen) E-Mail-Konto noch eine weitere Nachricht, die auf einen privaten Chatverlauf zwischen dem Pfarrer und der Asylbewerberin hinwies. Die Küsterin öffnete die Nachricht erneut und speicherte den darin befindlichen Anhang, der tatsächlich einen privaten Chatverlauf der beiden enthielt, auf einem USB-Stick und leitete die Datei im weiteren Verlauf an die Staatsanwaltschaft und an einen Vertrauten der Asylbewerberin weiter. Ihre Vorgesetzten informierte sie hierüber nicht.

Der Pfarrer wurde Ende 2019 zunächst beurlaubt, nachdem ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war. Da sich allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Anklage ergaben, wurde das Verfahren eingestellt und die Beurlaubung im September 2020 aufgehoben.

Der Kirchenkreis kündigte die Küsterin aufgrund der geschilderten Umstände außerordentlich und fristlos. Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Aachen hatte zunächst sogar Erfolg, denn die Richter hielten der gekündigten Arbeitnehmerin zugute, dass sie einen weiteren Suizidversuch der Asylbewerberin verhindern und diese schützen wollte. Sie begründete dies aufgrund der starken Anhaltspunkte mit ihren staatsbürgerlichen Pflichten und ihrer Verpflichtung als Gemeindemitglied. Das LAG Köln sah das jedoch in der nächsten Instanz anders und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Die Entscheidung des LAG Köln:

Das LAG Köln hat in dem Berufungsverfahren (Az. 4 Sa 290/21) die Kündigung für wirksam erachtet und dies mit dem erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß durch den gravierenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und der massiven und ungerechtfertigten Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Pfarrers begründet. Das gesamte Verhalten der Gekündigten in dieser Sache stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche und auch fristlose Kündigung im Sinne des  § 626 BGB  dar. Mildere Mittel, wie eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung, kämen hier ebenfalls nicht mehr in Betracht, denn der Pflichtverstoß wiegt so schwer, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist. Die übrigen Kündigungsvoraussetzungen lagen ebenfalls vor (Kündigungsfrist, Beteiligung der Mitarbeitervertretung etc.).

Das LAG Köln hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Allerdings wurde diesbezüglich von der Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so dass abzuwarten bleibt, ob sich das höchste deutsche Arbeitsgericht doch noch mit dem Fall auseinander setzen wird.

Praxishinweis:

Das Urteil bestätigt die erhebliche Bedeutung des Datenschutzes im beruflichen Alltag. Auch wenn Arbeitnehmer zunächst berechtigt auf dem betrieblichen Weg Kenntnis von privater Kommunikation erhalten, beispielsweise weil auf dem betrieblichen E-Mail-Konto private Nachrichten eingehen und schon der Betreff Hinweise auf private Kommunikation enthält, bedeutet das nicht, dass der Arbeitnehmer die gesamte private Kommunikation dann auch lesen darf. Sobald Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich um private Kommunikation handelt, sollte das Öffnen oder Lesen solcher Nachrichten abgebrochen werden und der Betreffende informiert werden. Dies gilt auch dann, wenn strafrechtlich relevantes Verhalten im Raum steht oder die Motive vom Schutz anderer getragen sind. In diesem Fall sollten dann lieber die Vorgesetzten informiert werden, um keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu riskieren. Die Rechtsprechung sieht hierhin kein Kavaliersdelikt und urteilt bei Verstößen regelmäßig im Sinne der Arbeitgeber, vgl. LAG Berlin-Brandenburg.

Aber auch Arbeitgeber sind gut beraten, private Kommunikation auf den betrieblichen Systemen mit Bedacht aufzudecken, anzusprechen und ggf. zu sanktionieren. Denn auch hier droht ein Verstoß gegen den Datenschutz im Arbeitsrecht, der mit empfindlichen Geldbußen belegt ist. Auch eine unter Umständen rechtmäßige Kündigung kann unwirksam werden, wenn die Beweise nicht rechtmäßig erhoben wurden.

Zusammenfassung:

  • Die Küsterin eines Kirchenkreises, die seit 22 Jahre dort beschäftigt war und ordentlich unkündbar war, druckte eine private Nachricht ihres Vorgesetzten (Pfarrer) aus, die sich auf dem E-Mail-Konto der kirchlichen Gemeinde befand.
  • Den Ausdruck, der Hinweise auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Pfarrer enthielt, leitete die Küsterin an eine Asylbewerberin weiter, die dem Pfarrer sexuelle Übergriffe vorgeworfen hatte. 
  • Darüber hinaus befand sich auf dem E-Mail-Konto des Kirchenkreises eine Datei, mit einem privaten Chatverlauf zwischen dem Pfarrer und der Asylbewerberin. Den Chatverlauf leitete die Küsterin als Anlage auf einem USB-Stick an die Staatsanwaltschaft und an einen Vertrauten der Asylbewerberin weiter.
  • Nachdem ein Strafverfahren gegen den Pfarrer mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine Anklage eingestellt und die zwischenzeitliche Beurlaubung des Pfarrers aufgehoben wurde, hat der Kirchenkreis die Küsterin außerordentlich und fristlos gekündigt.
  • Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Aachen hatte zunächst Erfolg.
  • Das LAG Köln (Az. 4 Sa 290/21) sah das jedoch anders und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung in seiner Berufungsentscheidung.
  • Durch das Lesen, aber insbesondere durch das Ausdrucken, Speichern und Weiterleiten der privaten Daten liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB vor, denn der Pflichtverstoß gegen den Datenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht wiegt arbeitsrechtlich so schwer, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel gestört ist.
  • Mildere Mittel wie eine Abmahnung oder ordentliche Kündigung kommen deshalb nicht mehr in Betracht.Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen – die Klägerin hat diesbezüglich aber die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
  • Wer im dienstlichen Umfeld – auch berechtigt – Kenntnis von privaten Daten anderer bekommt, muss zwingend darauf achten, hierbei nicht gegen Datenschutz zu verstoßen und das Weiterlesen ggf. sofort unterbrechen. In keinem Fall dürfen solch privaten Daten ausgedruckt, gespeichert oder weitergeleitet werden – mögen die Motive hierfür auch redlich sein.
  • Arbeitgeber sollten ebenfalls darauf achten, wie sie mit privater Kommunikation auf den betrieblichen EDV-Systemen umgehen, denn andernfalls drohen Bußgelder oder die Unwirksamkeit einer eigentlich gerechtfertigten Kündigung.

Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
27. Juli 2022

Diesen Beitrag teilen