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Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht Modernisierung der Personengesellschaften (MOPEG)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MOPEG) wurde bereits 2021 verkündet und tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die Auswirkungen betreffen insbesondere die GbR und die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG. Die wichtigsten praktischen Änderungen werden im folgenden Beitrag erläutert, um bereits jetzt einschätzen zu können, wie die Zeit bis zum Inkrafttreten des MPOEG für gesellschaftsrechtliche Anpassungen genutzt werden kann.

Grundsätzliches zum MOPEG:

Eine Reform der gesetzlichen Bestimmungen zu den Personengesellschaften war notwendig, weil wesentliche Bestimmungen hierzu nicht kodifiziert waren und sich insbesondere nur aus der Rechtsprechung entwickelt haben. Am bekanntesten dürfte hierbei die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch die Rechtsprechung sein. Dies wird nun auch im neuen § 705 BGB gesetzlich niedergeschrieben, in dem dort festgelegt wird, dass die Gesellschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, wenn sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (sog. Außengesellschaft). Hierdurch wird auch Abschied vom sogenannten Gesamthandsprinzip genommen und die Gesellschaft selbst wird als Träger von Rechten und Pflichten anerkannt. Um dies auch nach außen erkennbar und nachvollziehbar zu machen, wird der Gesellschaft nun die Möglichkeit eröffnet, sich in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. 

Einführung eines Gesellschaftsregisters:

Die Gesellschaft kann zukünftig in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden. Sie trägt dann den Zusatz „eGbR“ und profitiert von einem erhöhten Vertrauensschutz im Rechtsverkehr. Im Zusammenhang mit Immobilien (und anderen einzutragenden Rechten) ist eine Eintragung dann (zumindest formell) sogar verpflichtend, weil in Zukunft nur die im Gesellschaftsregister geführte GbR in das Grundbuch eingetragen werden kann.  Gerade für den Rechtsverkehr bietet die Eintragung Vorteile, denn Dritte dürfen dann auf die Eintragungen im Gesellschaftsregister vertrauen, insbesondere hinsichtlich des Gesellschafterbestands (und der damit im Zusammenhang stehenden persönlichen Haftung der Gesellschafter) sowie den eingetragenen Vertretungsregelungen. Ähnlich wie das Handelsregister gewährt das neue Gesellschaftsregister somit einen Gutglaubensschutz für den Rechtsverkehr. 

Auch der Statuswechsel einer Gesellschaft (Umwandlung einer GbR zu einer OHG / KG bzw. umgekehrt) sind zukünftig aus den entsprechenden Register (Gesellschaftsregister – Handelsregister) nachvollziehbar. Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat für ausscheidende Gesellschaft auch den Vorteil, dass das Ausscheiden dort dokumentiert ist und die 5-Jährige Nachhaftung – die grundsätzlich unverändert bleibt – somit zeitlich klar umrissen ist. Der eingetragenen Gesellschaft steht die Möglichkeit offen, den Sitz der Gesellschaft zu wählen (Vertrags- oder Verwaltungssitz). 

Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler:

Durch den neuen § 107 I 2 HGB wird es zukünftig Freiberuflern möglich sein, die Tätigkeit im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft (OHG / KG) auszuüben, wenn das Berufsrecht dies ausdrücklich zulässt. Den freien Berufen, deren Berufsordnung die Ausübung einer Personenhandelsgesellschaft explizit gestattet, kann somit insbesondere der Weg zur haftungsbeschränkenden GmbH & Co. KG eröffnet werden. Welche Berufsordnungen dies gestatten werden, bleibt abzuwarten.

Jedenfalls sollen die Risiken einer Haftungsbeschränkung gegenüber dem Rechtsverkehr durch entsprechende Versicherungsabsicherung oder Kapitalvorgaben abgemildert werden. Wenn bisherige Partnerschaftsgesellschaften zur Rechtsform einer Personengesellschaft wechseln dürfen, bietet dies den Berufsträgern mehr Organisationsfreiheit und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Haftung, der Besteuerung und Organisationsstruktur.

Steuerrechtliche Auswirkungen:

Auf der Einkommenssteuerebene bleibt es für die Personengesellschaften auch zukünftig zunächst beim Transparenzprinzip, also der ertragssteuerrechtlichen Besteuerung auf Ebene des einzelnen Gesellschafters; insoweit bleibt § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG unverändert. Das bedeutet, dass auch zukünftig der Gewinn der Gesellschaft einheitlich bestimmt wird, die Besteuerung hiervon aber je nach Beteiligungsumfang beim jeweiligen Gesellschafter erfolgt.

Personengesellschaften steht allerdings bereits seit dem 01.01.2022 grundsätzlich die Möglichkeit offen, auf unwiderruflichen Antrag das Einkommen wie bei einer Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, vgl.  § 1a  KStG. 

Zusammenfassung

  • Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPEG) wurde bereits verkündet und tritt am 01.01.2024 in Kraft.
  • Eine Reform des Personengesellschaftsrechts war notwendig, weil wesentliche Grundsätze dieser Gesellschaftsformen durch die Rechtsprechung entwickelt wurden, aber nicht gesetzlich normiert und vereinheitlicht waren.
  • Insbesondere die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wird nun durch den neuen § 705 BGB gewährleistet. Sie wird nun bereits nach dem Gesetzeswortlaut als Träger von Rechten und Pflichten und als eigenes Rechtssubjekt anerkannt.
  • Konsequenterweise wird hierfür ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, in das die Gesellschaft eingetragen werden kann, um den Rechtsverkehr hinsichtlich des Gesellschafterbestands und den Vertretungsregelungen zu schützen. Im Gesellschaftsregister kann auch das Ausscheiden eines Gesellschafters dokumentiert werden und die 5-jährige Nachhaftung ist somit zeitlich berechenbar.
  • Freie Berufe dürfen ihre Tätigkeit zukünftig in der Form einer Personenhandelsgesellschaft ausüben, wenn die jeweilige Berufsordnung dies ausdrücklich gestattet. Hiervon umfasst ist dann auch die haftungsbeschränkende Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG, die den freien Berufen offensteht, wenn dies nach dem Berufsrecht zulässig ist.
  • Die Besteuerung der Personengesellschaften erfolgt auch zukünftig ertragssteuerlich nach dem Transparenzprinzip, also auf Ebene des einzelnen Gesellschafters, nachdem der Gewinn / Verlust der Gesellschaft zunächst einheitlich festgestellt wurde.
  • Bereits seit dem 01.01.2022 können Personengesellschaften jedoch nach § 1a KStG optional (und unwiderruflich) zur Körperschaftsbesteuerung wechseln.

Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
29. September 2022

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