Die Pflege von Angehörigen, insbesondere der Eltern findet häufig noch in der Wohnung statt und wird oft von einem der Kinder erbracht und geleistet, das in örtlicher Nähe zu den Eltern leben. Der Gesetzgeber hat dafür vor einigen Jahren mit dem § 2057 a BGB eine gesetzliche Regelung geschaffen, unter welchen Umständen solche Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung Berücksichtigung zu finden haben. Aber was bedeutet das konkret?