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Juristische NEWS Slowenien Obligatorische Bestandteile eines Schreibens von Unternehmen und selbständige Einzelunternehmen

Manche Unternehmen oder selbständige Einzelunternehmen versenden täglich viele Geschäftsschreiben, die wahrscheinlich auch Sie bekommen – aber kennen Sie alle Bestandteile, die solche Schreiben enthalten sollten? Vielleicht ist Ihnen nicht bekannt, dass das Fehlen von Pflichtangaben bei bestimmten Geschäftsschreiben ein Strafvergehen darstellen kann, das mit einer Geldstrafe von zweihundert Euro bis zu ein paar Zehntausend Euro sanktioniert werden kann. 

Obligatorische Bestandteile von Geschäftsschreiben

Obligatorische Bestandteile von Geschäftsschreiben sind im Artikel 45 des Gesellschaftsgesetzes (slowenische Abkürzung: »ZGD-1«) festgelegt. Die müssen folgende obligatorische Bestandteile enthalten:

  • Vollständiger Firmenname;
  • Sitz der Gesellschaft;
  • Registrierungsbehörde, bei der die Gesellschaft registriert ist;
  • Handelsregisternummer;
  • bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und einer Aktiengesellschaft (AG), die Höhe des Grundkapitals und die Höhe der noch nicht einzahlten Einlagen.

Mit dem zweiten Absatz desselben Artikels des Gesetzes »ZGD-1« wird ausdrücklich bestimmt, dass die Bestandteile auch für Briefe gelten - das heißt, dass auch diese die oben genannten Bestandteile enthalten müssen. Ungeachtet des Angeführten legt das Gesetz »ZGD-1« jedoch nicht ausdrücklich fest, was als Schreiben von Gesellschaften zu verstehen ist. Deswegen ist es besser die zuvor genannten Bestandteile in alle Schreiben der Gesellschaft einzuschließen, z. B. Angebote, Nachfrage u. Ä.

Geldstrafe für eine Verletzung oder das Fehlen von obligatorischen Bestandteile in Schreiben kann gemäß Artikel 686 des Gesetzes »ZGD-1« in einer Spannbreite festgelegt sein:

  • von 6.000,00 EUR bis 30.000,00 EUR für große Unternehmen;
  • von 4.000,00 EUR bis 20.000,00 EUR für mittelständische Unternehmen; 
  • von 1.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR für kleine Unternehmen; 
  • von 500,00 EUR bis 5.000,00 EUR für mikro Unternehmen. 

Mitteilungen von selbstständigen Einzelunternehmern

Ähnlich wie bei Unternehmen gilt es auch für  selbstständige Einzelunternehmer. Gemäß Artikel 72 des Gesetzes »ZGD-1« müssen die Mitteilungen, die ein selbständiger Einzelunternehmer an einzelne Adressaten sendet, folgendes enthalten:

  • Firmenname des selbständigen Einzelunternehmers; 
  • Sitz des selbständigen Einzelunternehmers;
  • Registernummer; 
  • Bei Mitteilungen an bestehende Geschäftskontakte genügt aber die Angabe des Firmennamens und des Sitzes. 

Gleich wie bei Unternehmen wird für selbständige Einzelunternehmer ausdrücklich bestimmt, dass auch Bestellungen als Mitteilungen gelten, die die vorgenannten Angaben enthalten müssen, ansonsten wird aber die Definition von Mitteilungen nicht angegeben. 

Bei einem Verstoß gegen die Bestimmung des Artikels 72 des Gesetzes »ZGD-1« bezüglich der Mitteilungsbestandteile droht nach Artikel 688 des Gesetzes »ZGD-1« die Geldstrafe: 

  • von 2.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR für den selbständigen Einzelunternehmer, der den Kriterien für große Unternehmen entspricht; 
  • von 1.300,00 EUR bis 3.500,00 EUR für den selbständigen Einzelunternehmer, der den Kriterien für mittelständische Unternehmen entspricht;
  • von 600,00 EUR bis 2.000 EUR für den selbständigen Einzelunternehmer, der den Kriterien für kleine Unternehmen entspricht; 
  • von 200,00 EUR bis 800,00 EUR für den selbständigen Einzelunternehmer, der den Kriterien für mikro Unternehmen entspricht. 

    Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

    Beitrag veröffentlicht am
    20. September 2021

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