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LAG Hessen: Betriebsmittel eines Fahrradkurierdienstes Dienstrad für Fahrradkurier

Das Landesarbeitsgericht in Hessen hatte die Frage zu beantworten, ob ein Lieferdienst seinen Fahrradkurieren ihre Arbeitsmittel, nämlich ein Fahrrad und ein Smartphone stellen muss. Der beklagte Arbeitgeber, hat sich darauf spezialisiert Essens- und Getränkebestellungen bei Restaurants abzuholen und mit Fahrradkurier beim Kunden zuzustellen. Er verlangte dafür von seinen Arbeitnehmern, dass sie ihre eigenen Fahrräder und ihre eigenen Smartphones zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benutzen.

Klage des Fahrradkuriers

Der Fahrradkurier hat im Rahmen einer Klage von seinem Arbeitgeber gefordert, dass ihm das entsprechende Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt wird. Er war der Auffassung, dass von ihm nicht verlangt werden kann sein eigenes Fahrrad zu benutzen. Der Arbeitgeber ging sogar soweit, dass er von seinen Mitarbeitern erwartete, dass sie ihre eigenen Mobiltelefone und Datentarife während der Arbeit benutzen. Hiergegen wandte sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt. In erster Instanz wurde jedoch dem Arbeitgeber recht gegeben.

Berufungsverfahren

Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht Frankfurt aufgehoben. Die vom Lieferdienst verwandten Arbeitsverträge seien allgemeine Geschäftsbedingungen und die darin verwandten Klauseln würden den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Zwar wurde den Kurierfahrern für ein einmaliges Pfand von 100 € Equipment zur Verfügung gestellt, zu diesem gehörte jedoch weder ein Fahrrad, noch ein Smartphone. Ein Smartphone ist jedoch für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen notwendig, weil die firmeneigene App benutzt werden muss. Für die Nutzung der eigenen Fahrräder zahlte der Arbeitgeber keinen Ausgleich, hat den Kurierfahrern jedoch je Arbeitsstunde 0,25 € für Reparaturarbeiten (an ihren eigenen Fahrrädern) gutgeschrieben. Dies reiche als Kompensation nicht aus.

Betriebsmittel sind Sache des Arbeitgebers

Das LAG Frankfurt vertritt, anders als die erste Instanz, die Auffassung, dass Betriebsmittel gestellt werden müssen und damit Sache des Arbeitgebers sind. Wird der Arbeitnehmer verpflichtet diese Betriebsmittel selbst zu stellen, so muss ihm hierfür ein angemessener Ausgleich gezahlt werden. Da dies im vorliegenden Fall nicht so war, wurde der Berufung des Kurierfahrers stattgegeben. Der beklagte Kurierdienst ist verpflichtet seinen Kurierfahrern sowohl ein Lieferfahrzeug, als auch ein Smartphone zur Verfügung zu stellen. Der Kurierdienst ist auch für die Wartung der entsprechenden Betriebsmittel verantwortlich.

Wahrscheinlich ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis auch gerichtlich geklärt werden muss, welche Art von Fahrrad den Kurier zur Verfügung gestellt werden muss. Dies bleibt abzuwarten, denn hierzu hat sich das Gericht nicht geäußert.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
1. August 2021

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