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Rechtsanwalt für Familienrecht Siegen

Ehe und Familie
Wir suchen gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen.
 

Sicherheit durch Familienrecht.

Wenn es um den Lebenspartner und die eigene Familie geht, sind rationale Entscheidungen und Lösungen von Problemen häufig nur schwer möglich.

Streit und Auseinandersetzungen in der eigenen Familie haben gravierende persönliche und finanzielle Konsequenzen, sodass hier eine professionelle Beratung und Betreuung besonders wichtig ist. Entscheidend für eine wirklich erfolgreiche anwaltliche Betreuung im Familienrecht sind aber nicht nur juristische Kenntnisse, sondern auch die Fähigkeit, sich persönlich in die Situation der Betroffenen einzufühlen und trotz der in der Regel hohen emotionalen Belastungen die Betroffenen zu einer auch langfristig sinnvollen Lösung zu begleiten. 

Romünder & Kollegen löst diese komplexe Aufgabe in hervorragender Weise durch ein eigenständiges familienrechtliches Dezernat, das sich ausschließlich den Rechtsfragen rund um die Familie widmet. 

Ratsuchende im Bereich des Familienrechtes werden bei Romünder & Kollegen professionell durch ein seit vielen Jahren eingespieltes Team aufgefangen und begleitet. Romünder & Kollegen sucht nicht den vordergründigen schnellen Erfolg, sondern stellt eine dauerhafte ganzzeitliche Lösung in den Vordergrund. 

Hervorragende fachliche Kenntnisse, dokumentiert durch die Fachanwaltsqualifikation für Familienrecht, werden bei Romünder & Kollegen ergänzt durch die Fähigkeit, Lösungen auch über den juristischen Horizont hinaus zu gestalten, dokumentiert über eine zusätzliche Fachausbildung und Prüfung einer Dezernentin zur zertifizierten Mediatorin im Familienrecht.

Wir sind Ihr Ansprechpartner für:

  • Trennung und Scheidung
  • Unterhalt
  • Kindessorge und Kindesumgang
  • Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn 
  • Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung
  • Hausrat, Auto und Lebensversicherung
  • Ehewohnung 
  • Ehevertrag
  • Fragen des Elternunterhaltes

In welcher Form auch immer.

Die Formen des Zusammenlebens sind heute vielfältig und verlangen oft eine Regelung. Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte um 1900 nur die Ehe als legitime Form des Zusammenlebens im Auge und nur dafür gesetzliche Regeln geschaffen. Für die vielfältigen Formen des heutigen Zusammenlebens bietet das Gesetz oft keine Lösungen, weder bei Fragen des gemeinsamen Vermögenserwerbes, des Unterhaltes oder der Erbfolge. Hier ist private Initiative gefordert und eine vertragliche Regelung sinnvoll.

Romünder & Kollegen berät Sie kompetent und zielorientiert auch zu allen Fragen des Zusammenlebens jenseits der klassischen Ehe.

Aktuelle Fachbeiträge aus dem Familinrecht

Familienrecht
26.02.2026

Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird

Trennen sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Stirbt jedoch ein Ehepartner, greift im Erbschaftsteuerrecht der sogenannte fiktive Zugewinnausgleich. Damit wird ermittelt, welcher Anteil des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Güterregelungen eigentlich zustehen würde, und dieser Teil bleibt erbschaftsteuerfrei. Doch was passiert, wenn zusätzlich das üblicherweise steuerfreie Familienheim vererbt wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, wie dann der steuerpflichtige Erwerb berechnet wird.

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Partner-Familie-Ehe
Familienrecht
20.02.2026

Ausgleich von Mietzahlungen nach Trennung

Nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet: Partner hat keinen automatischen Anspruch auf Ausgleich von Mietzahlungen

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Familienrecht
22.12.2025

Gemeinsames Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt – E-Mail reicht aus

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht auch dann wirksam ausüben, wenn er im Ausland lebt und überwiegend per E-Mail erreichbar ist? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 stellt das Gericht klar: Moderne Kommunikationsmittel können genügen, um die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen – ein Ruhen des Sorgerechts kommt nur bei echten, dauerhaften Ausübungshindernissen in Betracht

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