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Anwälte für Arbeitsrecht - Arbeitnehmer Siegen

Arbeit & Beruf
Erfolg durch Spezialisierung.
 

Expertise im Arbeitsrecht.

Beruflicher Erfolg und eine gesicherte Arbeitsstelle sind für die meisten Menschen von existenzieller Bedeutung. Gerade in diesem Bereich sollte man Probleme ernst nehmen. Ratschläge von Laien oder die Selbstrecherche im Internet sind selten wirklich zielführend.

Romünder & Kollegen genießt seit langem den Ruf einer exzellenten Arbeitsrechtskanzlei. Mit drei Anwälten, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht liegt, bieten wir Arbeitnehmern eine hervorragende und umfassende Beratung in allen Rechtsfragen rund um das Arbeitsverhältnis. Ausgestattet mit langjähriger Erfahrung ist das Arbeitsrecht ein zentrales Arbeitsfeld der Kanzlei Romünder & Kollegen.

Romünder & Kollegen ist ein erfolgreicher Partner auch für Arbeitnehmer.

Unsere Leistungen im Einzelnen:

  • Abschluss des Arbeitsvertrages
  • Prüfung des Arbeitsvertrages
  • Aufhebung des Arbeitsvertrages
  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Ermahnung oder Abmahnung
  • Änderung der Arbeitsbedingungen
  • Zeugnis
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Versetzung
  • Weitere Fragen des Anstellungsverhältnisses 

Ihre Abfindung - unser Rechner: Was bleibt übrig?

Grundsätzlich gilt: Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Doch wie hoch sind die Steuern auf eine Abfindung und was bleibt netto übrig? Nutzen Sie unseren Rechner, um Ihre individuelle Besteuerung der Abfindung berechnen. Nutzen Sie unseren kostenlosen Abfindungsrechner, um in diesem Punkt schnell Klarheit zu bekommen.

Unsere Ansprechpartner für das Arbeitsrecht stehen Ihnen gern für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Interaktiver Smartrechner

An dieser Stelle ist ein Online Rechner des externen Dienstes Smart-Rechner.de eingebunden. Auf unserer Website haben wir Online-Rechner von www.smart-rechner.de (Anbieter ist Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR, Hinter der Hage 25, 53501 Grafschaft, Deutschland, im Weiteren: „Smare“) als externen Dienst eingebunden, um Ihnen bedarfsgerechte Berechnungen auf unserer Website zu ermöglichen. Beim Aufruf der Website werden Ihre Zugriffsdaten wie Ihre IP-Adresse, Browser- und Geräteinformationen sowie Datum und Uhrzeit der Serveranfrage und die bei der Nutzung der Eingabemaske der Online-Rechner zur Berechnung angegeben Daten an Smare und den Hosting-Anbieter von Smare, IONOS SE (Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Deutschland), übermittelt. Ihre Zugriffsdaten werden bei IONOS SE in Server-Protokolldateien (Logfiles) gespeichert. Ihre IP-Adresse wird durch die IONOS SE nach sieben Tagen anonymisiert und nach neun Wochen gelöscht. Die Speicherung der IP-Adresse bei der IONOS SE dient ausschließlich der Funktionsfähigkeit und Integrität sowie Sicherheit der Online-Rechner. Eine Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person findet durch Smare oder IONOS SE nicht statt.

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Was bei der Gestaltung von Zielvereinbarungen in der Praxis zu beachten ist

Zielvereinbarungen sind ein weit verbreitetes Instrument zur Incentivierung von Arbeitnehmern. Sie werden genutzt, um Anreize zu schaffen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbarte Ziele zu erreichen und auf diese Weise einen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers zu leisten. Doch welche Fallstricke sind bei der Gestaltung von Zielvereinbarungen zu beachten?

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16.09.2025

Scheinselbstständigkeit: Der schmale Grat zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung

Die vielfältigen Möglichkeiten, wie eine Geschäftsbeziehung im Detail ausgestaltet werden kann, machen eine eindeutige Einordnung in „Beschäftigung“ oder „Selbstständigkeit“ in der Praxis oft schwierig. Dabei sollte zur Vermeidung zuschlagsbehafteter Nachzahlungen von Sozialabgaben rechtzeitig eine vorsichtige und doch treffsichere Einstufung erfolgen.

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03.09.2025

Kein Anspruch auf Vergütung: Alkoholverbot macht Freizeit nicht zum Bereitschaftsdienst

Auf Seeschiffen gelten besondere Regeln – vor allem, wenn es um Sicherheit geht. Dazu gehört bei manchen Reedereien ein striktes Alkoholverbot, das auch in der Freizeit der Besatzung gilt. Ein Kapitän wollte diese Einschränkung nicht hinnehmen und verlangte, dass seine alkoholfreie Freizeit an Bord als vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst angerechnet wird. Mit seiner Klage scheiterte er jedoch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg.

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