Arbeitsrecht: Arbeitsunfähigkeit im Urlaub/Quarantäne im Urlaub
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat ausschließlich die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Zahlung des Urlaubsentgeltes zum Gegenstand.
Wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin während der Urlaubszeiträume arbeitsunfähig, gilt der Vorrang der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 BUrlG, das heißt, während der Krankheit wird der Urlaub nicht verbraucht.
Findet während des Urlaubs eine Quarantäneanordnung wegen Covid-19 statt, wird diese Zeit nicht aus der Urlaubszeit herausgerechnet, es sei denn, es tritt wegen der mit Covid-19 einhergehenden Symptome eine Arbeitsunfähigkeit ein, die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen ist. Dies ist nach Maßgabe der Beschlüsse des gemeinsamen Bundesausschusses vom 15.10.2020 auch im Wege der telefonischen Kontaktaufnahme möglich.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2021, Az: 7 Sa 857/21