Sturz in der Büroküche: Arbeitsunfall? Sturz in der Büroküche: Arbeitsunfall?
Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst (Urteil vom 24.09.2025, Az. B 2 U 11/23 R), ob der Sturz einer Verwaltungsangestellten in der Büroküche, als sie sich einen Kaffee holen wollte, als Arbeitsunfall einzustufen ist. Immerhin hat sich die Verwaltungsangestellte bei dem Sturz während der Arbeitszeit auf dem frisch gewischten Boden der Kaffeeküche einen Lendenwirbelbruch zugezogen.
Während die erste Instanz keinen Arbeitsunfall annehmen wollte, wurde diese Entscheidung in der zweiten Instanz aufgehoben. In der dritten Instanz wurde die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt, dass kein Arbeitsunfall vorliege, und zwar mit der Begründung, dass „das Holen eines Kaffees“ im Gegensatz zum Mittagessen etc. eine eigenwirtschaftliche Verrichtung des Arbeitnehmers sei und Kaffee nicht zur stabilen Leistungsfähigkeit beitrage, anders als Mineralwasser oder die Einnahme einer Mahlzeit. Dies könne anders bewertet werden, wenn der Kaffee unbedingt notwendig gewesen sei, um die Arbeit fortzusetzen. Dies sei in dem konkret zu entscheidenden Fall allerdings nicht der Fall gewesen.
Ähnliche Entscheidungen sind z. B. ergangen in einem Fall, den das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte (Urteil vom 22.05.2025 zu Az. L 6 U 45/23), als sich ein Bauarbeiter an seinem Kaffee verschluckte.
