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Arbeitsrecht: Home-Office als Alternative zur Entlassung

Das Landesarbeitsgericht Brandenburg hat sich in einer neueren Entscheidung vom 25.03.2021 zu Az. 4 Sa 1243/20 mit der Frage befasst, ob ein Arbeitgeber im Rahmen einer Standortschließung vor Ausspruch von Kündigungen verpflichtet ist, die Alternative einer Änderungskündigung verbunden mit der Möglichkeit der Einräumung einer Home-Office-Tätigkeit zu überprüfen hat und dadurch eine Beendigungskündigung unwirksam ist.

Für den konkreten Fall, dem zugrunde lag eine Standortschließung im Berliner Bereich und der Konzentration der Tätigkeiten an einem anderen Standort in Wuppertal, hat das Gericht die vorstehende Alternative als nicht verpflichtend angesehen, da die unternehmerische Entscheidung im Rahmen eines Interessenausgleichs so getroffen wurde, dass die Arbeitsplätze in Wuppertal nicht als Home-Office-Plätze, sondern als Präsenzplätze ausgestaltet wurden. Aus diesem Grunde, so die Entscheidung, galt die unternehmerische Entscheidung über die Präsenzarbeitsplätze in Wuppertal als vorrangig gegenüber den Interessen und den Möglichkeiten einer Home-Office-Regelung. Damit wurde allerdings die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, die noch zugunsten der Klägerin ergangen war, wo das Gericht allein die Möglichkeit einer Home-Office-Lösung als milderes Mittel im Rahmen einer Änderungskündigung beurteilt hat mit der Folge, dass die Klage in erster Instanz Erfolg hatte.

Beitrag veröffentlicht am
30. Mai 2022

Friedhelm Rüddel
Romünder & Kollegen
Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsmediator/-in DIRO
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