Arbeitsrecht: Kündigungen bedürfen der Schriftform
Ohne Einhaltung der Schriftform ist eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam. Die Schriftform ist auch dann nicht gewahrt, wenn ein Angestellter das abfotografierte Original-Kündigungsschreiben per WhatsApp erhält. Hierauf ist zum wiederholten Male durch die Rechtsprechung hingewiesen worden, aktuell durch das Landesarbeitsgericht München, Az. 3 Sa 362/21.