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Arbeitsrecht: Kündigungen bedürfen der Schriftform

Ohne Einhaltung der Schriftform ist eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam. Die Schriftform ist auch dann nicht gewahrt, wenn ein Angestellter das abfotografierte Original-Kündigungsschreiben per WhatsApp erhält. Hierauf ist zum wiederholten Male durch die Rechtsprechung hingewiesen worden, aktuell durch das Landesarbeitsgericht München, Az. 3 Sa 362/21.

Beitrag veröffentlicht am
4. März 2022

Friedhelm Rüddel
Romünder & Kollegen
Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsmediator/-in DIRO
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