Arbeitsrecht: Zahlung von Lohn auch bei Verstoß gegen interne Hygienekonzepte (Corona)
Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.08.2022, Az. 5 AZR 154/22 hat der Mitarbeiter, der wegen eines Hygienekonzeptes seines Arbeitgebers nach Rückkehr aus einem Coronarisikogebiet über die ersten zwei Wochen nach der Rückkehr seine Tätigkeit nicht aufnehmen darf, gleichwohl Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Ein Arbeitgeber kann selbst keine Quarantäne für Arbeitnehmer anordnen, dies betreffe die Privatsphäre und ist durch das Direktionsrecht nicht gedeckt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Annahme der Arbeitsleistung nicht zumutbar sei. Gegebenenfalls sind mildere Mittel, wie die Fortzahlung der Vergütung oder ein weiterer PCR-Test zur Verfügung zu stellen.
Hierzu ist nach einer anderen Entscheidung des BAG (01.06.2022 / 5 AZR 28/22) ein Arbeitgeber allerdings berechtigt.