Sofortkontakt zur Kanzlei
Sie benötigen eine kompetente Rechtsberatung? Sprechen Sie mit Ihren Rechtsanwälten in Siegen.
Telefon +49 271 236480
E-Mail-Kontakt siegen@romuender.com
Aktuelles
Juristische Fachbeiträge von Romünder & Kollegen
 

Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss von Drogen Cannabis-Legalisierung und Autofahren

Cannabis sowie andere Drogen schränken die Konzentrationsfähigkeit enorm ein und können in manchen Fällen die Risikobereitschaft der Autofahrer steigern. Die Teilnahme am Straßenverkehr nach dem Konsum ist deshalb gefährlich. Aus diesem Grunde bleibt trotz der geplanten Cannabislegalisierung das Autofahren nach dem Konsum verboten und stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar:

In § 24a Abs. 2 StVG heißt es hierzu:

„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“

Im Einzelfall kann das Autofahren nach dem Cannabis Konsum sogar eine Straftat darstellen.

Gemäß § 315c StGB macht sich derjenige strafbar, der unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, obwohl er dazu nicht mehr in der Lage ist, und andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. In diesem Fall kann es zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren kommen. Darüber hinaus wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Sollte es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachen kommen, kommt weiterhin eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Betracht. Hier droht ebenfalls eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu ein Jahr und es wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Hinsichtlich der Fahreignung gibt es keine vergleichbaren Grenzwerte wie beim Fahren unter Alkoholeinfluss. Bei harten Drogen zeigt der Gesetzgeber null Toleranz. Lediglich bei Cannabis wird die Fahreignung anhand des Konsumverhaltens beurteilt. Es soll im Bundestag auch Debatten über Grenzwerte für Cannabis im Straßenverkehr geben. Das Ergebnis bleibt noch abzuwarten.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
10. Januar 2023

Diesen Beitrag teilen

25.11.2024

Anspruch auf Schadenersatz nach der DSGVO wegen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch eine Detektei

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.07.2024 zu Az. 8 AZR 225/23 einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, weil ein krankenversicherter Kläger sich krankgemeldet hatte und der Arbeitgeber sich veranlasst gesehen hat, wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei Nachforschungen zu erheben.

Beitrag lesen
25.11.2024

Regelaltersgrenze überschritten; Bewerber muss nicht mehr eingeladen werden

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 06.08.2024 zu Az. 6 SLa 257/24 eine Entscheidung verkündet, wonach eine Entschädigung nach dem AGG nicht verlangt werden könne, wenn ein 67-jähriger Schwerbehinderter sich bewirbt und nicht eingeladen wird.

Beitrag lesen
06.11.2024

Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.04.2016 zu AZ. AZR 402/14 besteht während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses auch für Schwerbehinderte kein Kündigungsschutz und auch kein weitergehender Schutz, der sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergibt, insbesondere wegen des sogenannten Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX.

Beitrag lesen