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Datierung eines Arbeitszeugnisses Datierung eines Arbeitszeugnisses

Ein Arbeitszeugnis ist auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu datieren, wobei es nicht gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht, wenn ein später, gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht erstrittenes Zeugnis im konkreten Falle neun Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird.

Für ein Auseinanderfallen der Zeugnisausstellung z.B. im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites und wegen der damit verbundenen negativen Rückschlüsse tritt die Zeugniswahrheit hinter der Rechtssicherheit zurück.

Die vorstehende Entscheidung erging durch das LAG Köln vom 27.03.2020 zu Az. 7 Ta 200/19.

Beitrag veröffentlicht am
6. Oktober 2023

Friedhelm Rüddel
Romünder & Kollegen
Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsmediator/-in DIRO
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