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Mietrecht Dauerthema Einbauküche

Wer muss die Einbauküche in der Mietwohnung instand halten?

Das Gesetz sieht in § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB vor, dass der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten hat. Dies gilt für die Wohnung ebenso wie für eine mitvermietete Einbauküche. Sollte während der Mietzeit beispielsweise der (oft bereits sehr alte) Backofen oder Kühlschrank kaputtgehen, muss der Vermieter für adäquaten Ersatz sorgen. Dies gilt auch dann, wenn die alte Einbauküche noch vom Vormieter stammt und dieser die Küchenzeile in der Wohnung zurückgelassen hat, ohne dass der jetzige Mieter diese vom Vormieter gekauft hat. Um dies zu vermeiden sollte der Vermieter darauf bestehen, dass entweder der Vormieter die Küche entfernt oder der neue Mieter die Einbauküche vom Vormieter abkauft. In diesen Fällen gehört die Einbauküche aber nicht dem Vermieter, was insbesondere bei alten Einbauküchen keinen Verlust darstellen wird. Dies ist immer noch besser als bei einem Ausfall der Geräte neue einbauen zu müssen.

Sollte die Einbauküche hingegen dem Vermieter gehören, hat er die Möglichkeit, diese bei Anmietung an den Mieter zu verkaufen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, im Mietvertrag festzuhalten, dass die Einbauküche zwar in der Wohnung verbleibt, jedoch nicht mitvermietet wird, sondern diese dem Mieter nur unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. In diesem Falle erfasst die mietrechtliche Instandhaltungspflicht nur die Wohnung, nicht aber zugleich auch die Küche.

Alle Beteiligten, d. h. Vermieter, Vormieter und neuer Mieter, sind gut beraten, bereits vor Abschluss des Mietvertrages eine eindeutige Regelung zu treffen, damit ein späterer Streit vermieden wird.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
15. Januar 2020

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