Denkmalschutz kein Hinderungsgrund für Solaranlagen Denkmalschutz kein Hinderungsgrund für Solaranlagen
Bei den Verwaltungsgerichten in Düsseldorf (Az. 28 K 8865/22) und Arnsberg (Az. 8 K 40/22) ging es um die Frage, inwieweit die Errichtung von Solaranlagen dem Denkmalschutz entgegensteht. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Entscheidungen vom 27.11.2024 zu den Az. 10 A 2281/23 und 1477/23 grundsätzlich entschieden, dass in derartigen Fällen regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes überwiegt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Grundsatzentscheidungen eine Einzelabwägung auch unter Einbeziehung der Umgebung und des Bestandsschutzes der betroffenen Gebäude vorgenommen hat.
