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Juristische Fachbeiträge von Romünder & Kollegen
 

Immobilienübertragung: Höhere Erbschaftsteuer ab 2023

Entgegen der teilweise in der Presse befindlichen Berichterstattung ist derzeit nicht geplant, die Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu erhöhen, allerdings findet eine Erhöhung von Steuern zumindest mittelbar statt, wenn nach der Absicht des Jahressteuergesetzes 2022, welches ab 01.01.2023 gilt, die steuerliche Bewertung von übertragenen Immobilien durch die Finanzämter ausgeweitet wird.

Neben den bisherigen Regelungen zum Ertragswert- und Substanzwertverfahren soll zukünftig auch ein Vergleichsverfahren Anwendung finden, also die Bewertung von Immobilien nach den Verkaufserlösen vergleichbarer Objekte. Insbesondere in sogenannten Hochpreislagen ist daher zu erwarten, dass die Freibeträge von derzeit 500.000,00 € für den Ehegatten und 400.000,00 € je Kind (von jedem Elternteil!) schneller erreicht werden, als dies bisher der Fall war.

Beitrag veröffentlicht am
6. Dezember 2022

Friedhelm Rüddel
Romünder & Kollegen
Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsmediator/-in DIRO
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25.11.2024

Anspruch auf Schadenersatz nach der DSGVO wegen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch eine Detektei

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.07.2024 zu Az. 8 AZR 225/23 einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, weil ein krankenversicherter Kläger sich krankgemeldet hatte und der Arbeitgeber sich veranlasst gesehen hat, wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei Nachforschungen zu erheben.

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25.11.2024

Regelaltersgrenze überschritten; Bewerber muss nicht mehr eingeladen werden

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 06.08.2024 zu Az. 6 SLa 257/24 eine Entscheidung verkündet, wonach eine Entschädigung nach dem AGG nicht verlangt werden könne, wenn ein 67-jähriger Schwerbehinderter sich bewirbt und nicht eingeladen wird.

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Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.04.2016 zu AZ. AZR 402/14 besteht während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses auch für Schwerbehinderte kein Kündigungsschutz und auch kein weitergehender Schutz, der sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergibt, insbesondere wegen des sogenannten Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX.

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