Sofortkontakt zur Kanzlei
Sie benötigen eine kompetente Rechtsberatung? Sprechen Sie mit Ihren Rechtsanwälten in Siegen.
Telefon +49 271 236480
E-Mail-Kontakt siegen@romuender.com
Aktuelles
Juristische Fachbeiträge von Romünder & Kollegen
 

Kein Anspruch auf Vergütung: Alkoholverbot macht Freizeit nicht zum Bereitschaftsdienst

Auf Seeschiffen gelten besondere Regeln – vor allem, wenn es um Sicherheit geht. Dazu gehört bei manchen Reedereien ein striktes Alkoholverbot, das auch in der Freizeit der Besatzung gilt. Ein Kapitän wollte diese Einschränkung nicht hinnehmen und verlangte, dass seine alkoholfreie Freizeit an Bord als vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst angerechnet wird. Mit seiner Klage scheiterte er jedoch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg.

Sachverhalt

Der Kapitän war seit 2007 für eine internationale Reederei tätig. Auf seine Nachfrage hin bestätigte die Personalabteilung per E-Mail, dass auch außerhalb der Arbeitszeit an Bord ein absolutes Alkoholverbot gilt. Daraufhin machte der Seemann geltend, dass seine Freizeit in Wahrheit Bereitschaftsdienst darstelle, da er in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt sei. Er forderte rückwirkend den gesetzlichen Mindestlohn für 11.120 Stunden – rund 108.000 Euro.

Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 13.11.2024 – 7 SLa 16/24) wies die Klage ab. Maßgebliche Gründe:

  • Bereits der Heuervertrag untersagte den Alkoholkonsum an Bord.
  • Die Pflicht zur Anwesenheit auf dem Schiff und Einschränkungen der Freizeit seien typisch für das Seefahrtsverhältnis und im Heuertarifvertrag berücksichtigt.
  • Das Alkoholverbot diene ausschließlich der Sicherheit an Bord und mache die Freizeit nicht automatisch zu vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst.

Auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie konnte sich der Kapitän ebenfalls nicht berufen, da diese ausdrücklich nicht für Seeleute gilt.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil macht deutlich: Arbeitsvertraglich festgelegte Sicherheitsvorschriften, wie ein Alkoholverbot an Bord, begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Einschränkungen in der Freizeitgestaltung sind Teil des besonderen Arbeitsumfelds auf See. Nur wenn eine ständige Einsatzbereitschaft während der Ruhezeiten arbeitsvertraglich verlangt wird, kommt eine Einordnung als Bereitschaftsdienst in Betracht.

Praxishinweis

Reedereien sollten ihre Heuerverträge und Betriebsrichtlinien klar formulieren, damit Besatzungsmitglieder wissen, welche Pflichten auch während der Freizeit gelten. Seeleute wiederum müssen damit rechnen, dass die besonderen Bedingungen ihres Arbeitsumfelds – etwa Anwesenheitspflichten und Alkoholverbote – keine zusätzlichen Vergütungsansprüche auslösen.

Quelle: Urteil des Landesarbeitsgericht Hamburg vom 13.11.2024 – 7 SLa 16/24 


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
3. September 2025

Diesen Beitrag teilen

25.11.2024

Anspruch auf Schadenersatz nach der DSGVO wegen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch eine Detektei

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.07.2024 zu Az. 8 AZR 225/23 einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, weil ein krankenversicherter Kläger sich krankgemeldet hatte und der Arbeitgeber sich veranlasst gesehen hat, wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei Nachforschungen zu erheben.

Beitrag lesen
25.11.2024

Regelaltersgrenze überschritten; Bewerber muss nicht mehr eingeladen werden

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 06.08.2024 zu Az. 6 SLa 257/24 eine Entscheidung verkündet, wonach eine Entschädigung nach dem AGG nicht verlangt werden könne, wenn ein 67-jähriger Schwerbehinderter sich bewirbt und nicht eingeladen wird.

Beitrag lesen
06.11.2024

Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.04.2016 zu AZ. AZR 402/14 besteht während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses auch für Schwerbehinderte kein Kündigungsschutz und auch kein weitergehender Schutz, der sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergibt, insbesondere wegen des sogenannten Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX.

Beitrag lesen