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Urlaubsgewährung Lage und Dauer des Urlaubs

Urlaubsgewährung: Lage und Dauer des Urlaubs

Alle relevanten Regelungen zum Erholungsurlaub im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind im Bundesurlaubsgesetz zu finden. § 7 BUrlG regelt die Lage des Urlaubs. Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, sich selber Urlaub zu nehmen. Dies wäre dann eine sogenannte Selbstbeurlaubung, welche im Ernstfall auch zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führen kann. Im Zweifel wird dafür zwar vorher eine Abmahnung notwendig sein, dennoch besteht das realistische Risiko gekündigt zu werden, wenn man sich selbst beurlaubt.

Lage des Urlaubs

Bei der Festlegung der Lage des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Daher arbeiten die meisten Betriebe mit Urlaubsanträgen, die dann vom Arbeitgeber genehmigt werden müssen, bevor der Arbeitnehmer den Urlaub gehen kann. Die Wünsche des Arbeitnehmers müssen zurückstehen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Urlaubswünsche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Der Arbeitgeber kann also abwägen, wessen Belange wichtiger sind und dem sozialer meisten betroffenen Arbeitnehmer vorziehen. Im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Urlaubsgewährung.

Dauer des Urlaubs

§ 7 Abs. 2 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn wiederum dringende betriebliche Gründe oder beim Arbeitnehmer liegende Gründe, eine Teilung des Urlaubs notwendig machen. Hat der Arbeitnehmer noch Anspruch auf mehr als zwölf Werktage Urlaub, so beträgt die Dauer des Urlaubs mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage.

Einseitige Bestimmung des Urlaubs durch den Arbeitgeber

Äußert der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche, so legt der Arbeitgeber den Urlaub fest. Liegen dringende betriebliche Belange vor, so kann der Arbeitgeber auch sogenannte Betriebsferien festlegen. Dies ist z.B. in Saisonbetrieben oder in Zeiten von Rohstoffknappheit möglich. Kurzfristige Betriebsstörungen sind jedoch kein Grund. Zudem müssen Betriebsferien unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht den kompletten Jahresurlaub seiner Mitarbeiter eigenmächtig verplanen, ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs muss vom Arbeitnehmer frei verplanen verbleiben. Gibt es einen Betriebsrat, so hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht für die Anordnung von Betriebsferien. Betriebsferien können auch in sogenannten Betriebsvereinbarungen geregelt werden, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
3. Oktober 2021

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