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Regelaltersgrenze überschritten; Bewerber muss nicht mehr eingeladen werden Regelaltersgrenze überschritten; Bewerber muss nicht mehr eingeladen werden

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 06.08.2024 zu Az. 6 SLa 257/24 eine Entscheidung verkündet, wonach eine Entschädigung nach dem AGG nicht verlangt werden könne, wenn ein 67-jähriger Schwerbehinderter sich bewirbt und nicht eingeladen wird.

Soweit eine Benachteiligung wegen der Behinderung und des Alters vermutet wurde, hält das Gericht dem entgegen, dass die Ablehnung eines Bewerbers im Rentenalter grundsätzlich berechtigt sei, insbesondere dann, wenn es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine dauerhaft zu besetzende Stelle handele.

Dies entspreche den Regelungen zur sogenannten Generationengerechtigkeit.

Der vorstehende Zusammenhang soll auch für öffentliche Arbeitgeber gelten, die gemäß § 165 S. 3 SGB IX besondere Verpflichtungen unterliege. Die Nichteinstellung sei nicht wegen der Behinderung erfolgt, sondern wegen des Überschreitens der Regelaltersgrenze und des Rentenbezuges.

Beitrag veröffentlicht am
25. November 2024

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