Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit
Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.04.2016 zu AZ. AZR 402/14 besteht während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses auch für Schwerbehinderte kein Kündigungsschutz und auch kein weitergehender Schutz, der sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergibt, insbesondere wegen des sogenannten Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX.
Gegen diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hat das LAG Köln in einer Entscheidung vom 12.09.2024 zu Az. 6 SLA 76/24 entschieden, dass auch innerhalb der ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses eines Schwerbehinderten im Falle der Kündigung ein Präventionsverfahren durchzuführen ist, anderenfalls man den Rückschluss ziehen könnte, dass durch die Kündigung während der Wartezeit ohne Präventionsverfahren eine Diskriminierung des Schwerbehinderten stattfindet.
Die zeitliche Freistellung von solchen Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ergebe sich nach Auffassung des LAG Köln weder aus dem Gesetz noch aus anderen Rechtsgrundlagen. Allerdings hat auch das LAG Köln eingeräumt, dass in der Regel ein Präventionsverfahren vor Ablauf der ersten sechs Monate, also der sogenannten Probezeit, die sich aus der gesetzlichen Grundlage ergibt, nicht zum Abschluss gebracht werden kann und daher eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers vorzunehmen ist. Diese Überlegung resultiert daraus, dass die Wartezeitkündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht faktisch vollständig ausgeschlossen werden dürfe. Wie die Beweiserleichterung genau auszusehen hat, ergibt sich aus dem verkündeten Urteil nicht. Im konkreten Einzelfall ist das LAG aufgrund des unstreitigen Tatsachenvortrages zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigung in der Wartezeit mangels Präventionsverfahrens unwirksam war.