Sofortkontakt zur Kanzlei
Sie benötigen eine kompetente Rechtsberatung? Sprechen Sie mit Ihren Rechtsanwälten in Siegen.
Telefon +49 271 236480
E-Mail-Kontakt siegen@romuender.com
Aktuelles
Juristische Fachbeiträge von Romünder & Kollegen
 

Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.04.2016 zu AZ. AZR 402/14 besteht während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses auch für Schwerbehinderte kein Kündigungsschutz und auch kein weitergehender Schutz, der sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergibt, insbesondere wegen des sogenannten Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX.

Gegen diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hat das LAG Köln in einer Entscheidung vom 12.09.2024 zu Az. 6 SLA 76/24 entschieden, dass auch innerhalb der ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses eines Schwerbehinderten im Falle der Kündigung ein Präventionsverfahren durchzuführen ist, anderenfalls man den Rückschluss ziehen könnte, dass durch die Kündigung während der Wartezeit ohne Präventionsverfahren eine Diskriminierung des Schwerbehinderten stattfindet.

Die zeitliche Freistellung von solchen Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ergebe sich nach Auffassung des LAG Köln weder aus dem Gesetz noch aus anderen Rechtsgrundlagen. Allerdings hat auch das LAG Köln eingeräumt, dass in der Regel ein Präventionsverfahren vor Ablauf der ersten sechs Monate, also der sogenannten Probezeit, die sich aus der gesetzlichen Grundlage ergibt, nicht zum Abschluss gebracht werden kann und daher eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers vorzunehmen ist. Diese Überlegung resultiert daraus, dass die Wartezeitkündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht faktisch vollständig ausgeschlossen werden dürfe. Wie die Beweiserleichterung genau auszusehen hat, ergibt sich aus dem verkündeten Urteil nicht. Im konkreten Einzelfall ist das LAG aufgrund des unstreitigen Tatsachenvortrages zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigung in der Wartezeit mangels Präventionsverfahrens unwirksam war.

Beitrag veröffentlicht am
6. November 2024

Diesen Beitrag teilen

25.11.2024

Anspruch auf Schadenersatz nach der DSGVO wegen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch eine Detektei

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.07.2024 zu Az. 8 AZR 225/23 einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, weil ein krankenversicherter Kläger sich krankgemeldet hatte und der Arbeitgeber sich veranlasst gesehen hat, wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei Nachforschungen zu erheben.

Beitrag lesen
25.11.2024

Regelaltersgrenze überschritten; Bewerber muss nicht mehr eingeladen werden

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 06.08.2024 zu Az. 6 SLa 257/24 eine Entscheidung verkündet, wonach eine Entschädigung nach dem AGG nicht verlangt werden könne, wenn ein 67-jähriger Schwerbehinderter sich bewirbt und nicht eingeladen wird.

Beitrag lesen
06.11.2024

Haftung nicht angeschnallter Fahrzeuginsassen

Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 27.08.2024 zu Az. 3 U 81/23 kann grundsätzlich eine Haftung eines nicht angeschnallten Mitfahrers entstehen, wenn es dadurch zu einer Verletzung weiterer Mitfahrer kommt.

Beitrag lesen