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MoPeG - Was ist als GbR-Gesellschafter zu beachten? MoPeG - Was ist als GbR-Gesellschafter zu beachten?

Mit Wirkung zum 01.01.2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz MoPeG) in Kraft treten - erste grundlegende Reformation seit dem Jahr 1900. Das MoPeG sieht Änderungen in 136 Gesetzen und Verordnungen vor und enthält 56 neue und neugefasste BGB-Paragrafen. Zentraler Punkt ist hierbei sicherlich die Neuerungen im Recht der BGB-Gesellschaft. Das Gesetz erkennt nun -die von der Rechtsprechung schon lange festgestellte- Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft (§ 705 Abs. 2 BGB) an.

Eine weitere Neuerung ist das neu geschaffene Gesellschaftsregister, welches parallel zum Handelsregister geführt wird. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Anmeldung freiwillig ist, in besonderem Fällen allerdings nicht. Dies insbesondere, wenn zum Gesellschaftsvermögen registrierte Gegenstände gehören, vor allem also Grundstück oder Anteile an anderen Gesellschaften, die selbst im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragen sind. Ab dem 01.01.2024 ist es dann nicht mehr möglich, als Eigentümerin ins Grundbuch oder ins Handelsregister eingetragen zu werden, wenn die erwerbende oder veräußernde GbR selbst nicht ins Gesellschaftsregister eingetragen ist. Vor diesem Hintergrund wird auch entbehrlich, wie in der Vergangenheit, sämtliche Gesellschafter ins Grundbuch oder ins Handelsregister einzutragen.

Dies ist insbesondere ein Vorteil, da die Transparenz hinsichtlich der Gesellschafter und der Vertretungsverhältnisse nicht nur für den Rechtsverkehr erhöht wird, bei Vertragsschlüssen ist dann in der Zukunft die Vorlage des Gesellschaftsvertrages, aus dem sich die vorgenannten Informationen in der Vergangenheit ermitteln ließen, nicht mehr erforderlich. Überdies war es in der Vergangenheit so, dass bei jedem Gesellschafterwechsel jede Grundbucheintragung geändert werden musste, künftig reicht eine Änderung im Gesellschaftsregister.

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Änderung bei der Rechtsfolge beim Ausscheiden eines Gesellschafters. In der Vergangenheit war es so, dass ohne eine vertragliche Regelung bei Tod oder anderweitigen Ausscheiden des Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst wurde. Nun stellt sich die Rechtslage umgekehrt dar. Ohne Auflösungsklausel scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass die Gesellschaft automatisch aufgelöst wird.

Spannend ist das Inkrafttreten des MoPeG noch für Rechtsanwälte, die aufgrund der Änderung nun auch rechtlich die Möglichkeit erhalten, die Rechtsform der GmbH & Co. KG zu nutzen. Von dieser Regelung profitieren andere freie Berufe -mit Ausnahme der Steuerberater- bislang allerdings nicht.

Beitrag veröffentlicht am
21. November 2023

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