Rentennähe ist bei der Sozialauswahl für Kündigungen berücksichtigungsfähig
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 08.12.2022, Az. 6 AZR 31/22 entgegen der Vorinstanzen entschieden, dass die Rentennähe in diesem Falle einer Arbeitnehmerin im Rahmen einer Sozialauswahl im Kündigungsverfahren berücksichtigt werden kann. Die üblichen Kriterien der Länge der Beschäftigungszeit, der Unterhaltsverpflichtung sowie des Lebensalters können dadurch eine andere Gewichtung erhalten. Einerseits nehme die soziale Schutzbedürftigkeit wegen schlechterer Arbeitsplatzchancen mit steigendem Lebensalter zu, andererseits, so das Bundesarbeitsgericht, sinke die Schutzbedürftigkeit wieder, wenn auf Arbeitnehmerseite spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente verfügt werden könne.
Hier bestehe bei der Sozialauswahl ein gewisser Wertungsspielraum.
Die Entscheidung des BAG modifiziert die bisherigen grundsätzlichen Erwägungen zur Sozialauswahl, allerdings handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die in den dazu ergangenen Veröffentlichungen durchaus umstritten ist.