Sachmängel bei Gebrauchtwagen – Sachmängelhaftung auch bei älteren Fahrzeugen Sachmängel bei Gebrauchtwagen – Sachmängelhaftung auch bei älteren Fahrzeugen
Der Bundesgerichtshof hat sich mit einer Entscheidung des Landgerichts Limburg befasst, der zugrunde lag ein Kauf eines 40 Jahre alten Gebrauchtwagens, wobei vertraglich festgehalten war, dass die Klimaanlage „einwandfrei funktioniert". Trotz des vereinbarten Ausschlusses jeglicher Sachmängelhaftung stellte sich nach dem Verkauf heraus, dass die Klimaanlage defekt war, worauf hin der Käufer die Übernahme der Reparaturkosten forderte.
Die Klage wurde von den Vorgerichten abgewiesen, wobei das Landgericht Limburg in erster Instanz insbesondere das hohe Alter der Klimaanlage als Begründung heranzog. Der Bundesgerichtshof sah dies anders und hob das Urteil auf, im Vertrag zugesagte Beschaffenheit und ein Haftungsausschluss seien separat voneinander zu betrachten, sodass sich der Verkäufer nicht auf einen generellen Haftungsausschluss berufen kann, wenn ein bestimmter Zustand eines Autoteils zugesichert wurde.