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Unfallschaden: Wann sind Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig?

Hintergrund des Falls

Im Juli 2025 ereignete sich in Hamburg ein Verkehrsunfall, bei dem ein parkendes Leasingfahrzeug beschädigt wurde. Die Klägerin nutzte das Fahrzeug als Leasingnehmerin, während die Leasinggeberin Eigentümerin war. Der Unfallverursacher war bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert.

Bereits drei Tage nach dem Unfall bestätigte die Versicherung schriftlich, dass sie die "schadensbedingten Reparaturkosten" übernehmen werde. Allerdings blieben wichtige Fragen offen: Die Höhe der Wertminderung sollte "später noch geklärt werden", und auch die Dauer des Nut-zungsausfalls war unklar. Etwa zwei Wochen nach dem Unfall beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung.

Die Versicherung zahlte schließlich die Reparaturkosten (9.627,45 €), die Wertminderung (400 €) und eine Kostenpauschale (30 €). Bei den Anwaltskosten erkannte sie jedoch nur 95,60 € an – für einen "einfach gelagerten Fall". Die Klägerin forderte daraufhin weitere 1.021,93 € an vorge-richtlichen Anwaltskosten ein.

Die zentrale Rechtsfrage

Musste die Versicherung die vollständigen Anwaltskosten erstatten, obwohl sie bereits kurz nach dem Unfall eine Haftungszusage erteilt hatte? Oder handelte es sich um einen so einfachen Fall, dass die Geschädigte den Schaden auch selbst hätte geltend machen können?

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg gab der Klägerin vollumfänglich Recht. Die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls mit zwei beteiligten Fahrzeugen stelle jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall dar, da nahezu jede Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert werde.

Das Gericht stellte klar: Nur wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Versicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, sei die Einschaltung eines Anwalts grundsätzlich nicht erforderlich.

Den außergerichtlichen Anwaltskosten war der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht, also die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe. Diese betrug vorliegend 10.382,45 €. Die Versicherung musste daher die vollständigen Anwaltskosten von 1.021,93 € erstatten.

Praxishinweis

Lassen Sie sich nicht von einer frühen Haftungszusage der Versicherung täuschen. Solange nicht alle Schadenspositionen der Höhe nach geklärt sind, liegt kein "einfach gelagerter Fall" vor. Sie haben dann Anspruch auf vollständige Erstattung Ihrer Anwaltskosten. Besonders bei Leasingfahrzeugen ist die Rechtslage komplex – hier empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Verkehrsrechtsanwalts.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
16. Oktober 2026

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