Unwirksame Abtretungsklauseln in Arbeitsverträgen Unwirksame Abtretungsklauseln in Arbeitsverträgen
Für Abtretungsregelungen in Arbeitsverträgen, wonach eine Abtretung oder Verpfändung der Vergütungsansprüche ausgeschlossen oder nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig sind, gilt seit dem 01.10.2021 das „Gesetz über faire Verbraucherverträge“ mit dem neu eingefügten § 308 Nr. 9 a BGB, wonach ein derartiger Ausschluss unwirksam ist. Ebenso unzulässig ist die Beschränkung der Abtretung nur an bestimmte Personen oder unter bestimmten Voraussetzungen oder eben mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Davon ausgenommen sind allerdings Versorgungsleistungen im Sinne der Betriebsrentengesetze, wo weiterhin Abtretungsausschlüsse vorgesehen werden dürfen.
Daraus ergibt sich, dass Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse nach dem 01.10.2021 begründet worden sind, ihre Vergütungsansprüche grundsätzlich abtreten dürfen und entgegenstehende Regelungen unwirksam sind.
Die Gültigkeit dieser Neuregelungen ergibt sich nicht für Arbeitsverträge, die vor dem 01.10.2021 abgeschlossen worden sind. Für diese gelten die Regelung des § 308 BGB in der bis dahin gültigen Fassung. (Quelle: LKC Newsletter).