Unwirksame Preisanpassungsklausel beim Hausbau Unwirksame Preisanpassungsklausel beim Hausbau
Preisanpassungsklauseln sind unwirksam, wenn sie dem Verwender eine unbegrenzte Anpassung von Baupreisen gestatten.
Das OLG Zweibrücken hat sich in einer Entscheidung vom 13.07.2022 zu Az. 5 U 188/22 mit einer formularmäßig verwendeten Klausel zur Preisanpassung bei einem Bauvorhaben befasst.
Diese Preisanpassungsklausel beinhaltete, dass beide Seiten bis Ablauf eines Jahres ab Vertragsunterzeichnung an den vereinbarten Preis gebunden seien, wenn innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss der Bauarbeiten begonnen werde. Unter Hinweis auf diese Bestimmung teilte das Unternehmen ca. sechs Monate nach Vertragsschluss mit, dass sich der vereinbarte Preis (ursprünglich 300.000,00 €) um 50.000,00 € erhöhe, und zwar wegen der außerordentlichen und nicht vorhersehbaren Preissteigerung beim Baumaterial.
Trotz der Geltendmachung des Bauunternehmens, dass die Errichtung des Hauses zum ursprünglich vereinbarten Preis existenzbedrohend und daher nicht mehr zumutbar gewesen sei, hat das OLG in der Entscheidung die Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt, weil die Kunden des Unternehmens einseitig benachteiligt werden, wenn die vereinbarte Vergütung durch die Festlegung der Listenpreise ohne Begrenzung einseitig angehoben werden dürfe. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass die Kunden der Bestimmung bei Vertragsschluss nicht entnehmen konnten, mit welchen Preissteigerungen und welchem Umfang sie zu rechnen hätten. Hierauf seien gerade Besteller eines Neubaus besonders angewiesen.