Verkehrsrecht: Wann stellt das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit dar?
Eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne der gesetzlichen Vorschrift liegt auch dann vor, wenn ein Fahrzeugführer das Mobiltelefon zwischen Ohr und Schulter einklemmt oder es auf dem Oberschenkel ablegt.
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass das Einklemmen eines Mobiltelefons zwischen Ohr und Schulter ein Halten im Sinne der gesetzlichen Vorschrift darstellt (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: 1 RBs 347/20). Dies wird damit begründet, dass nach dem Wortsinn der Vorschrift ein Halten nicht nur dann vorliege, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen werde. Es ergebe sich ein erhebliches Gefährdungspotential, da durch die veränderte Körperhaltung bestimmte Tätigkeiten wie der Schulterblick oder der Blick in den Spiegel erschwert würden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass das Ablegen eines Mobiltelefons auf dem Oberschenkel ebenfalls ein Halten im Sinne der gesetzlichen Vorschrift darstellt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.01.2022, Az.: 201 ObOWi 1507/21). Auch hier ergebe sich ein erhebliches Gefährdungspotential, da das Mobiltelefon während der Fahrt nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Oberschenkel verbleiben könne, sodass es bewusster Kraftanstrengung bedürfe, damit das Mobiltelefon nicht herunterfalle.