Sofortkontakt zur Kanzlei
Sie benötigen eine kompetente Rechtsberatung? Sprechen Sie mit Ihren Rechtsanwälten in Siegen.
Telefon +49 271 236480
E-Mail-Kontakt siegen@romuender.com
Aktuelles
Juristische Fachbeiträge von Romünder & Kollegen
 

Verwertbarkeit von Fahrzeugkamera-Aufnahmen im Zivilprozess

Moderne Fahrzeuge verfügen zunehmend über integrierte Kamerasysteme, die das Fahrzeugumfeld erfassen. Kommt es zu einem Unfall, stellt sich regelmäßig die Frage, ob solche Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden dürfen oder ob datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen.

Mit Urteil vom 7. Juli 2025 (5 O 4/25) hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass die Aufzeichnung einer fahrzeuginternen Rundum-Kamera im Zivilprozess verwertbar sein kann. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall: Dokumentiert die Aufnahme lediglich neutrale Verkehrsvorgänge und ist sie für die Aufklärung des Unfallhergangs erforderlich, kann das Beweisinteresse des Geschädigten gegenüber den Datenschutzinteressen des Unfallgegners überwiegen.

Sachverhalt

Der Kläger hatte seinen Tesla in einer Parkbucht am Straßenrand abgestellt. Nachdem er ausgestiegen war, öffnete er die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine kleine Tochter aus dem Fahrzeug zu heben. Kurz darauf fiel ihm ein Gegenstand auf dem Beifahrersitz ein, den er noch mitnehmen wollte.

Während die hintere Fahrzeugtür weiterhin geöffnet war, kollidierte ein vorbeifahrender Opel mit der Tür. Am Tesla entstand ein Sachschaden von über 8.000 Euro.

Der Tesla-Fahrer verlangte Ersatz von dem Opel-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese wiesen die Forderung jedoch zurück. Der Opel-Fahrer behauptete, die Tür sei plötzlich weit aufgerissen worden, sodass er den Zusammenstoß nicht habe vermeiden können.

Im Tesla war jedoch ein Rundum-Kamerasystem installiert, das den Unfall aufgezeichnet hatte. Die Videoaufnahme wurde im Prozess als Beweismittel vorgelegt.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankenthal gab der Klage überwiegend statt. Die Haftpflichtversicherung des Opel-Fahrers wurde verpflichtet, 70 % des entstandenen Schadens zu ersetzen.

Verwertung der Videoaufnahme

Das Gericht ließ die Videoaufnahme als Beweismittel zu. Zwar berühre die Aufzeichnung datenschutzrechtliche Belange der gefilmten Verkehrsteilnehmer. Gleichwohl könne eine Verwertung zulässig sein, wenn lediglich neutrale Verkehrsvorgänge im öffentlichen Straßenraum dokumentiert werden.

Im konkreten Fall überwog nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Aufklärung des Unfallgeschehens. Ohne die Videoaufnahme hätte der Unfallhergang nicht zuverlässig rekonstruiert werden können.

Haftungsverteilung

Die Aufzeichnung zeigte, dass der Opel-Fahrer die bereits geöffnete Fahrzeugtür rechtzeitig hätte erkennen können. Er hätte daher mit größerem Seitenabstand vorbeifahren müssen.

Allerdings traf auch den Tesla-Fahrer eine Mitschuld. Er hatte die Tür für eine gewisse Zeit offenstehen lassen, obwohl sich das Fahrzeug am Fahrbahnrand befand. Das Gericht nahm daher eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zulasten des Opel-Fahrers an.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde.

Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Videoaufnahmen im Straßenverkehr ein. Maßgeblich ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an einer effektiven Beweisführung und den Datenschutzrechten der gefilmten Personen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen trotz möglicher Datenschutzverstöße im Einzelfall als Beweismittel verwertet werden können, wenn sie zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls erforderlich sind.

Das Landgericht Frankenthal überträgt diese Grundsätze auf fahrzeugintegrierte Rundum-Kamerasysteme moderner Fahrzeuge. Entscheidend ist insbesondere:

  • Die Aufnahme dokumentiert lediglich neutrale Verkehrsvorgänge.
  • Es erfolgt keine gezielte Überwachung einzelner Personen.
  • Die Aufzeichnung ist für die Klärung des Unfallhergangs erheblich.

Unter diesen Voraussetzungen kann das Beweisinteresse des Geschädigten das Datenschutzinteresse des Unfallgegners überwiegen.

Fazit

Das Urteil des Landgericht Frankenthal bestätigt, dass Videoaufnahmen aus fahrzeuginternen Kameras zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls im Zivilprozess verwertet werden können. Maßgeblich ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall.

Dokumentiert die Aufnahme lediglich neutrale Verkehrsvorgänge und ist sie für die Klärung des Unfallhergangs entscheidend, kann das Interesse an einer effektiven Rechtsdurchsetzung gegenüber datenschutzrechtlichen Einwänden überwiegen. Für Unfallbeteiligte können solche Aufzeichnungen daher ein entscheidendes Beweismittel bei der Klärung von Haftungsfragen darstellen.

Quelle: Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 07.07.2025 – 5 O 4/25


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
9. März 2026

Diesen Beitrag teilen

07.11.2025

Keine Inflationsausgleichsprämie für Langzeiterkrankte

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 14.08.2024 zu Az. 10 SA 4/24 entschieden, dass es zulässig ist, eine Inflationsausgleichsprämie nur an solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen, die auch Entgeltzahlungen in dem betreffenden Kalenderjahr erhalten haben.

Beitrag lesen
07.11.2025

Sturz in der Büroküche: Arbeitsunfall?

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst (Urteil vom 24.09.2025, Az. B 2 U 11/23 R), ob der Sturz einer Verwaltungsangestellten in der Büroküche, als sie sich einen Kaffee holen wollte, als Arbeitsunfall einzustufen ist.

Beitrag lesen
07.11.2025

Kein Schadenersatz gegen die Bank nach Identitätsbetrug

Das Landgericht Frankenthal hat in einem Urteil vom 24.10.2024 zu Az. 7 O 154/24 entschieden, dass ein Schadenersatz wegen einer Überweisung nach Identitätsbetrug gegen die Bank nur dann in Betracht kommt, wenn die Bank die Täuschung auch hätte bemerken müssen.

Beitrag lesen