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Verkehrsrecht Wer sich umdreht, zahlt.

Bei einem Schulterblick nach rechts anlässlich eines Spurwechsel sah der Fahrer des Fahrzeuges aus den Augenwinkeln, dass das Kind einen Gegenstand in den Händen hielt, den der Fahrer nicht bei dem schnellen Blick aus den Augenwinkeln erkennen konnte.

Er hatte allerdings den Verdacht, dass es sich um einen gefährlichen Gegenstand handeln könne, ein Messer oder Ähnliches, für das Kind also Verletzungsgefahr bestand. Deshalb drehte sich der Fahrer ganz nach hinten um, um die Situation des Kindes genauer sehen zu können.

Just in dieser Situation stockte der Verkehr vor ihm wieder, dies bemerkte der Fahrer dann nicht rechtzeitig und fuhr auf.

Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Fahrer hier nicht nur fahrlässig, sondern sogar grob fahrlässig gehandelt habe. Das Gericht führt aus, dass ein vollständiges Umdrehen nach hinten dazu führe, dass die Verkehrssituation vor dem Fahrzeug nicht einmal mehr im Augenwinkel wahrgenommen werden könne und damit die Gefahr gefährlicher Situationen erheblich gesteigert werde.

Das Gericht verlangt, dass der Fahrzeugführer jederzeit die vor ihm befindliche Fahrspur beobachten müsse. Soweit ein Fahrzeugführer Kinder im Fahrzeug mitnimmt, ist er gehalten, vor Antritt der Fahrt die Kinder im Fahrzeug so zu platzieren, dass diese das sichere Führen des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen können.

Der Fahrer ist nach Auffassung des Oberlandesgerichtes verpflichtet, vor Antritt der Fahrt sicherzustellen, dass Kinder während der Fahrt nicht mit gefährlichen Gegenständen hantieren können, sodass das Bedürfnis, während der Fahrt sich um die Kinder zu kümmern, nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit führt. Notfalls müsse der Fahrer das Bedürfnis, sich um die Kinder zu kümmern, aus Sicherheitsgründen sogar vorübergehend zurückstellen. Das Verhalten des Fahrers stuft das Oberlandesgericht deshalb hier als grob fahrlässig ein, mit der Folge, dass der eigene Schaden des Fahrers allenfalls zum Teil von der Kaskoversicherung zu übernehmen war.

Unser Tipp: Wenn Sie mit Kindern im Auto unterwegs sind, achten Sie vor Beginn der Fahrt unbedingt darauf, dass die Kinder sicher platziert sind und sich keine gefährlichen Gegenstände in der Reichweite der Kinder befinden, damit Sie sich nicht während der Fahrt zu den Kindern umdrehen müssen und dadurch möglicherweise gefährliche Situationen heraufbeschwören. Bei grob fahrlässigem Verhalten besteht sonst die Gefahr, dass die Kasko-Versicherung nicht zahlt, wenn es zu einem Schaden kommt.

25.11.2024

Anspruch auf Schadenersatz nach der DSGVO wegen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch eine Detektei

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.07.2024 zu Az. 8 AZR 225/23 einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, weil ein krankenversicherter Kläger sich krankgemeldet hatte und der Arbeitgeber sich veranlasst gesehen hat, wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei Nachforschungen zu erheben.

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25.11.2024

Regelaltersgrenze überschritten; Bewerber muss nicht mehr eingeladen werden

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 06.08.2024 zu Az. 6 SLa 257/24 eine Entscheidung verkündet, wonach eine Entschädigung nach dem AGG nicht verlangt werden könne, wenn ein 67-jähriger Schwerbehinderter sich bewirbt und nicht eingeladen wird.

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06.11.2024

Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.04.2016 zu AZ. AZR 402/14 besteht während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses auch für Schwerbehinderte kein Kündigungsschutz und auch kein weitergehender Schutz, der sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergibt, insbesondere wegen des sogenannten Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX.

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