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Erbrecht Wirksamkeit eines unkonventionellen Testaments

Ein Mann beantragte einen Erbschein, da er auf einem Briefumschlag vermeintlich als Erbe eingesetzt wurde. Dieses war jedoch aus Symbolen und maschinengeschriebenen Adressaufklebern zusammengesetzt. Zudem war die Unterschrift kaum lesbar und befand sich nicht unterhalb der Erklärung. Das Nachlassgericht zweifelte deshalb an der Formwirksamkeit des mutmaßlichen Testaments.

Was ist passiert?

Ein Mann beantragte beim Amtsgericht einen Erbschein. Dabei stützte er sich auf eine Erklärung des Erblassers auf einem Briefumschlag, die dessen Testament darstellen solle.

Der Breifumschlag war ungefähr so gestaltet: Neben dem Fenster stand „kl.Test“, mit Stift eingekringelt. Über dem Fenster stand der Name der Erblasserin. Darunter: „Familie F. Liebe Grüße!! Internet alles löschen Seelenmess.! Rechter Schrank schw. Kleid Schultertuch Gab:2, Rest dir.“ Irgendwo fand sich ein Schriftzug, der eventuell die Unterschrift der Verstorbenen sein konnte. Neben „Rest dir“ zeigte ein mit Kugelschreiber gezeichneter Pfeil auf einen Adressaufkleber mit einem maschinengeschriebenen Namen.

Der Träger dieses Namens war der Antragsteller, der zugleich ein Bekannter der Verstorbenen war.

Formvorschriften für Testamente

Ein eigenhändiges Testament muss der Form des § 2247 BGB entsprechen, damit es wirksam ist. Dabei setzt Abs. 1 zwingend voraus, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Das heißt, dass die Erklärung vollständig mit der Hand geschrieben werden muss. Eine maschinelle Ausarbeitung mit Unterschrift genügt nicht.

Zudem soll der Erblasser gem, § 2247 Abs. 2 BGB in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Soll-Vorschrift. Die Missachtung führt demnach nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Testaments. Denn gem. § 2247 Abs. 5 BGB ist das Testament trotz fehlender Angabe über die Zeit oder den Ort der Errichtung gültig, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit und den Ort der Errichtung anderweit treffen lassen.

Außerdem soll der Erblasser gem. § 2247 Abs. 3 BGB mit seinem Vornamen und Familiennamen unterschreiben. Unterschreibt der Erblasser aber in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

Für die Wirksamkeit wird außerdem vorausgesetzt, dass die Unterschrift unterhalb der Erklärung steht. Diese hat nämlich eine Abschlussfunktion und soll nachträgliche Zusätze ausschließen.

Entscheidung des OLG München

Das Nachlassgericht und das Oberlandesgericht (OLG) München verweigerten dem Mann einen Erbschein. Der Briefumschlag entspreche nicht den Anforderungen des § 2247 BGB. Ein Testament dürfe nicht aus Bildern, Symbolen und/oder maschinengeschriebenen Adressaufklebern zusammengesetzt sein. Nur, wenn ein Testament mit der Hand geschrieben sei, lasse sich – aufgrund der individuellen Eigenheiten jeder Schrift – die Echtheit des Dokuments überprüfen. 

Darüber hinaus sei das angebliche Testament auch nicht richtig unterschrieben: mit dem Namen der Erblasserin unter dem Text. Die Unterschrift solle die Erklärung des letzten Willens abschließen und nachträgliche Zusätze zum Text ausschließen. Diese Funktion könne ein kaum leserlicher Schriftzug neben dem Wort „Schultertuch“ auf dem Briefumschlag nicht erfüllen. 

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.07.2024 – 33 Wx 329/23


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
20. November 2024

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