Zustellung von Kündigungen/Anscheinsbeweis Zustellung von Kündigungen/Anscheinsbeweis
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2024 -Az. 2 AZR 213/23- besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.
In dem zugrunde liegenden Fall war die Kündigung am 30.09.2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen worden. Die Klägerin meint, das Arbeitsverhältnis wäre erst mit Ablauf des 31.03.2022 beendet, da der Einwurf in den Hausbriefkasten nicht zu den üblichen Postzustellungszeiten erfolgt sei und deshalb mit der Entnahme am selben Tag nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Die Berechnung der Beendigung folge auf einen Zugang vom 01.10.2021.
Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung nochmals die ständige Rechtsprechung aus der Vergangenheit wiederholt, wonach eine Zustellung dann anzunehmen ist, wenn das zuzustellende Papier in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr auch Kenntnis zu nehmen.
Im Rahmen der anzuwendenden generalisierenden Betrachtung hatten allerdings Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof bislang die Annahme vertreten, wonach bei Hausbriefkästen im Allgemeinen mit einer Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei, die auch stark variieren können. Gerade diese örtlichen Zeiten seien allerdings nicht unbeachtliche individuelle Verhältnisse des Empfängers.
Solange, wie im konkreten Falle, keine atypischen Umstände des Einzelfalles dargelegt werden, gilt daher ein Anscheinsbeweis dafür, dass zu den üblichen und gleichzeitig variablen Postzustellungszeiten die Zustellung der Kündigung auch erfolgt sei. Dieser Anscheinsbeweis sei auch durch die Klägerin im konkreten Falle nicht erschüttert worden, sie habe sich nur auf ein allgemeines Bestreiten und „Nichtwissen" beschränkt.