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Juristische Fachbeiträge von Romünder & Kollegen
 

Widerruf von Darlehen

1. Urteil des EuGH:

Mit Urteil vom 26.03.2020 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die von den meisten Banken seit Mitte 2010 verwendet Widerrufsbelehrung in Darlehnsverträgen und Kreditverträgen falsch ist. Hiervon sind Kredite für Häuser, Wohnungen, Grundstücke, Autos aber auch vieler weiterer Produkte betroffen. Die Belehrung ist undeutlich, da der Darlehensnehmer nach Ansicht des Gerichtes anhand der Belehrung nicht bestimmen kann, wann ihm die Informationen zur Verfügung gestellt wurden, die für den Beginn der Widerrufsfrist notwendig sind. Die sog. Kaskadenverweisung in der Widerrufsbelehrung verweist auf Normen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), die äußerst kompliziert verfasst und auch für viele Juristen nur schwer zu verstehen sind.

Dem Gesetz nach beginnt im Falle einer undeutlichen WIderrufsbelehrung die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. In zahlreichen Fällen ist der Widerruf dann auch nach langer Zeit und unter Umständen heute noch möglich.

2. Mögliche Vorteile:

Schätzungen zufolge sind von der jetzt eröffneten Widerrufsmöglichkeit Millionen von Verträge erfasst. Auch Ihr Vertrag kann dabei sein. Der wirksame Widerruf eines Darlehensvertrages kann enorme finanzielle Vorteile haben:

Erstens hat die Bank alle vom Darlehensnehmer gezahlten Beträge und die hieraus gezogenen Gewinne (sog. Nutzungen) herauszugeben. Bei Immobiliarkrediten für Häusers, Wohnungen und Grundstückes wird vermutet, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den an sie gezahlten Zinsen und Tilgungen erwirtschaftet hat. Bei allen übrigen Verträgen wird vermutet, dass die Bank Nutzungen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaften konnte. Im Gegenzug muss der Darlehensnehmer der Bank die Darlehenssumme sowie die vertraglichen Zinsen (sofern marktüblich) zurückzahlen. Es verbleibt beim Darlehensnehmer ein finanzieller Vorteil, da er die Gewinne der Bank erhält bzw. anrechnen lassen kann.

Zweitens ist die Umschuldung in ein neues Darlehen zu einem womöglich deutlich geringeren Zinssatz möglich.

Drittens ist keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet. Auch bereits abgeschlossene Forward-Darlehen können ohne Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung widerrufen werden.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
26. März 2020

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