Arbeitsrecht: Keine Diskriminierung bei ausnahmslosem Verbot religiöser Zeichen am Arbeitsplatz
Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 13.10.2022 zu Aktenzeichen C-344/20 entschieden, dass in denjenigen Unternehmen, in denen interne Regelungen bestehen, die zur Neutralität auch bei religiösen Zeichen aufrufen, eine Diskriminierung nicht besteht, wenn ein solches allgemeines Verbot für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt.
Zugrunde gelegen hat eine Entscheidung aus Frankreich, in der eine Mitarbeiterin trotz entgegenstehender unternehmensinterner Regelung unter Berufung auf ihren muslimischen Glauben ein Kopftuch tragen wollte. Bedeutsam an dieser Entscheidung ist der Umstand, dass auch bei einer allgemeinen Regelung, die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die Religionsfreiheit zurücktreten muss, wobei sich der Europäische Gerichtshof (noch) nicht mit der Fragestellung befasst hat, inwieweit diese Regelung mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland zu vereinbaren ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat bisher die Auffassung vertreten, dass eine Güterabwägung stattzufinden hat.