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Arbeitsrecht: Verjährung von Urlaubsansprüchen

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.09.2022 (Vorinstanz Bundesarbeitsgericht) entschieden, dass nationale Verjährungsvorschriften auf einen Urlaubsanspruch nicht anwendbar sind, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in die Lage versetzt hat, den Anspruch auch wahrzunehmen.

Die Verantwortung für die Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs könne nicht vollständig auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Diese Entscheidung wird allgemein dahingehend beurteilt, dass der Europäische Gerichtshof seine bisherige Linie weiterverfolgt, dass es Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten sei, Vorgaben zu machen, nach denen Urlaub verfällt (wie z.B. bei dem Übertragungszeitraum von 15 Monaten im Krankheitsfall), nicht aber auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden könne.

Beitrag veröffentlicht am
5. Dezember 2022

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