Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils
Der Bundesgerichtshof hat am 30.11.2022 zum Aktenzeichen IV ZR 60/22 entschieden, dass einem Pflichtteilsberechtigten auch nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zusteht. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter, der zwar durch Testament als Erbe eingesetzt wurde, aber in diesem Testament durch die Anordnung einer Nacherbschaft, einer Testamentsvollstreckung oder einer Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, die Erbschaft wirksam ausschlägt (§ 2306 Abs. 1 BGB), dann hat er einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegen den/die Erben.
Der Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Abkömmling oder Eltern des Erblassers) ist nach der wirksamen Ausschlagung seines Erbteils nach § 1953 Abs. 1 BGB von Anfang an als Nichterbe gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen, sodass ihm die Rechte zustehen, welche ein Pflichtteilsberechtigter, der durch Testament enterbt wurde, hat. Der Bundesgerichtshof stärkt mit seiner Entscheidung die in Rechtsprechung und Literatur bereits überwiegend vertretene Auffassung.
Zu beachten ist jedoch, dass einem Pflichtteilsberechtigten nur in den gesetzlich definierten Fällen die Möglichkeit eröffnet ist, das ihm durch Testament Zugedachte auszuschlagen und sodann den Pflichtteil geltend zu machen.