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Vorsorgevollmachten mit Betreuungsbehördenbeglaubigung nur noch eingeschränkt verwendbar

Vorsorgevollmachten mit Betreuungsbehördenbeglaubigung nur noch eingeschränkt verwendbar

Zum 01.01.2023 wurde die Wirkungsdauer der Beglaubigung einer Unterschrift des Vollmachtgebers durch die Betreuungsbehörde auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers begrenzt. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) ist die Unterschriftsbeglaubigung einer Betreuungsbehörde (seit dem 01.01.2023) nicht mehr über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam. Dies bedeutet, dass durch Betreuungsbehörden unterschriftsbeglaubigte Vorsorgevollmachten ab dem Tod des Vollmachtgebers nicht mehr in Grundbuchangelegenheiten verwendet werden können. Zwar kann die Vollmacht an sich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein, jedoch ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG die Beglaubigung ab dem Tod des Vollmachtgebers unwirksam. Eine solche Beglaubigung ist jedoch bei den weit überwiegenden Grundbuchangelegenheiten gemäß § 29 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) erforderlich.

13.03.2024
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Immobilienrecht: Bauverpflichtung beim Grundstücksverkauf durch Kommune; vertragliches Rückübertragungsrecht kann mit einer Ausübungsfrist von bis zu 30 Jahren vereinbart sein

Der Bundesgerichtshof hat am 16.12.2022 zum Aktenzeichen V ZR 144/21 entschieden, dass die kommunale Praxis dahingehend, Baugrundstücke verbunden mit einer Bebauungsverpflichtung des Käufers (Bebauung mit Wohnimmobilie) zu verkaufen, nicht unangemessen ist.

17.02.2023
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Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils

Der Bundesgerichtshof hat am 30.11.2022 zum Aktenzeichen IV ZR 60/22 entschieden, dass einem Pflichtteilsberechtigten auch nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zusteht.

17.02.2023
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Erbrecht: Immobilien vererben oder zu Lebzeiten übertragen?

Die Frage nach den Vor- und Nachteilen einer lebzeitigen Übertragung von Grundbesitz im Vergleich zu entsprechenden Regelungen auf den Todesfall (Testament oder Erbvertrag) ist regelmäßig Gegenstand erbrechtlicher Beratungsgespräche. In vielen Einzelfällen kann im Ergebnis festgestellt werden, dass die Vorteile einer lebzeitigen Übertragung überwiegen.

30.05.2022
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