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Ausscheiden von Arbeitnehmern mit Erreichen der Regelaltersgrenze Ausscheiden von Arbeitnehmern mit Erreichen der Regelaltersgrenze

Die automatische Regelung zum Ausscheiden von Arbeitnehmern bei Erreichen der Regelaltersgrenze, die in früheren Tarif- und Vertragsfassungen in der Regel mit Erreichen des 65 Lebensjahres bestimmt war, ist wegen der Verlängerung der jahrgangsbezogenen Regelaltersgrenzen zu konkretisieren. Ältere Verträge sind auszulegen, wobei das Landesarbeitsgericht Köln in einer Entscheidung vom 23.05.2023 zu Az. 4 Sa 760/22 eine Entscheidung getroffen hat zu einer tariflichen Regelung aus dem Jahre 2007, die noch bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 66. Lebensjahr vollendet hat.

Diese Regelung ist nach der Auffassung des LAG Köln so auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien das Erreichen der Regelaltersgrenze bestimmen wollte, sodass die Regelung trotz des eindeutigen Wortlautes so auszulegen ist, dass als automatischer Ausscheidenszeitpunkt ein Zeitraum zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr je nach Jahrgang in Betracht kommt.

Die bisherige Auffassung der Rechtsprechung, dass wenn eine solche Automatikregelung weder in Tarifverträgen noch in Arbeitsverträgen geregelt ist, eine automatische Beendigung nicht stattfindet, bleibt hiervon unberührt.

Beitrag veröffentlicht am
19. April 2024

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