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Befreiung von der Einkommensteuerpflicht bei der Veräußerung von Immobilien Befreiung von der Einkommensteuerpflicht bei der Veräußerung von Immobilien

Unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Spekulationssteuer ist derjenige Gewinn, der sich binnen zehn Jahren nach Erwerb einer Immobilie bei Weiterveräußerung ergibt, der Einkommensteuer zu unterlegen.

Dies gilt nicht, wenn im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken verwendet wurde.

Nachdem das Bundesfinanzgericht in den Entscheidungen vom 21.05.2019 zu Az. IX R 6/18 und 14.02.2023, Az. IX R 11/21 entschieden hat, dass eine derartige Privilegierung auch dann vorliegt, wenn der Wohnraum von den eigenen Kindern bewohnt wurde, ist nunmehr durch die Entscheidung vom 14.11.2023 zu Az. IX R 13/23 klargestellt worden, dass eine Privilegierung nicht vorliegt, wenn die Überlassung an die Mutter bzw. Schwiegermutter erfolgte.

Beitrag veröffentlicht am
6. November 2024

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25.11.2024

Anspruch auf Schadenersatz nach der DSGVO wegen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch eine Detektei

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.07.2024 zu Az. 8 AZR 225/23 einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, weil ein krankenversicherter Kläger sich krankgemeldet hatte und der Arbeitgeber sich veranlasst gesehen hat, wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei Nachforschungen zu erheben.

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25.11.2024

Regelaltersgrenze überschritten; Bewerber muss nicht mehr eingeladen werden

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 06.08.2024 zu Az. 6 SLa 257/24 eine Entscheidung verkündet, wonach eine Entschädigung nach dem AGG nicht verlangt werden könne, wenn ein 67-jähriger Schwerbehinderter sich bewirbt und nicht eingeladen wird.

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06.11.2024

Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.04.2016 zu AZ. AZR 402/14 besteht während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses auch für Schwerbehinderte kein Kündigungsschutz und auch kein weitergehender Schutz, der sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergibt, insbesondere wegen des sogenannten Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX.

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