Befreiung von der Einkommensteuerpflicht bei der Veräußerung von Immobilien Befreiung von der Einkommensteuerpflicht bei der Veräußerung von Immobilien
Unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Spekulationssteuer ist derjenige Gewinn, der sich binnen zehn Jahren nach Erwerb einer Immobilie bei Weiterveräußerung ergibt, der Einkommensteuer zu unterlegen.
Dies gilt nicht, wenn im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken verwendet wurde.
Nachdem das Bundesfinanzgericht in den Entscheidungen vom 21.05.2019 zu Az. IX R 6/18 und 14.02.2023, Az. IX R 11/21 entschieden hat, dass eine derartige Privilegierung auch dann vorliegt, wenn der Wohnraum von den eigenen Kindern bewohnt wurde, ist nunmehr durch die Entscheidung vom 14.11.2023 zu Az. IX R 13/23 klargestellt worden, dass eine Privilegierung nicht vorliegt, wenn die Überlassung an die Mutter bzw. Schwiegermutter erfolgte.