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Juristische Fachbeiträge von Romünder & Kollegen
 

Begrenzung von Urlaubsansprüchen bei doppelten Arbeitsverhältnissen Begrenzung von Urlaubsansprüchen bei doppelten Arbeitsverhältnissen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 5. Dezember 2023, AZ. 9 AZR 230/22 klargestellt, dass in Kündigungsfällen, bei denen sich im Kündigungsschutzverfahren herausstellt, dass die Kündigung unwirksam war, der bei einem anderen Arbeitgeber gewährte Urlaub während des Annahmeverzugs auf den Urlaubsanspruch bei dem ursprünglichen Arbeitgeber anzurechnen ist.

Dies entspricht im Ergebnis der Regelung des § 6 Abs. 1 BUrlG, wonach ein Anspruch auf Urlaub nicht besteht, wenn dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Allerdings ist diese Regelung auf Kündigungsfälle nicht anwendbar.

Die hier zitierte Entscheidung führt allerdings zu einem wirtschaftlich identischen Ergebnis und schließt insbesondere aus, dass gegen einen alten Arbeitgeber Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht werden können, während bei dem neuen Arbeitgeber der Urlaub bereits gewährt wurde.

Beitrag veröffentlicht am
23. April 2024

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07.11.2025

Keine Inflationsausgleichsprämie für Langzeiterkrankte

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 14.08.2024 zu Az. 10 SA 4/24 entschieden, dass es zulässig ist, eine Inflationsausgleichsprämie nur an solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen, die auch Entgeltzahlungen in dem betreffenden Kalenderjahr erhalten haben.

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07.11.2025

Sturz in der Büroküche: Arbeitsunfall?

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst (Urteil vom 24.09.2025, Az. B 2 U 11/23 R), ob der Sturz einer Verwaltungsangestellten in der Büroküche, als sie sich einen Kaffee holen wollte, als Arbeitsunfall einzustufen ist.

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07.11.2025

Kein Schadenersatz gegen die Bank nach Identitätsbetrug

Das Landgericht Frankenthal hat in einem Urteil vom 24.10.2024 zu Az. 7 O 154/24 entschieden, dass ein Schadenersatz wegen einer Überweisung nach Identitätsbetrug gegen die Bank nur dann in Betracht kommt, wenn die Bank die Täuschung auch hätte bemerken müssen.

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