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Juristische Fachbeiträge von Romünder & Kollegen
 

Erben und Vererben Behindertentestament: Aktueller Handlungsbedarf

Ziel einer solchen Regelung ist, dem Kind Leistungen und liquide Mittel auf Dauer zukommen zu lassen, um Bedürfnisse abzudecken und eine Lebensqualität zu ermöglichen, die über die Mindestversorgung durch den Sozialhilfeträger hinausgehen.

Diese Regelungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gebilligt hat, bedürfen allerdings in gewissen Abständen einer Überprüfung, ob die im Testament getroffenen Anordnungen noch in allen Punkten den aktuellen Entwicklungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung genügen. Aktuell gilt sicherzustellen, dass nicht doch ein Zugriff des Staates auf das Vermögen des Kindes über die (zum Teil hohen) Kosten einer eingerichteten Betreuung erfolgen kann. Hintergrund ist die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamm und anderer Obergerichte zur Berechnung der Kosten einer eingerichteten Betreuung, die unter Umständen zu sehr hohen Kosten für diese Betreuung führt.

Es ist zu befürchten, dass bei einer eingerichteten Betreuung ohne entsprechende Regelungen im Testament ein Zugriff auf das verwaltete Vermögen des behinderten Kindes erfolgen könnte. Hier gilt es, durch entsprechende Anordnungen im Testament Vorsorge zu treffen. Bei dieser Gelegenheit sollte dann auch geprüft werden, ob die testamentarischen Anweisungen im sogenannten Behindertentestament auch für Zeiten extrem niedriger Zinsen - und damit geringer Erträge aus dem Vermögen - dem Testamentsvollstrecker als Verwalter des Vermögens die Möglichkeit eröffnen, die Bedürfnisse des Kindes + auch durch einen Zugriff auf die Substanz des Vermögens sicherzustellen.

Unser Tipp: Wenn Sie in vergangenen Jahren ein sogenanntes Behindertentestament errichtet haben, lassen Sie dies in regelmäßigen Abständen sachkundig überprüfen, ob nicht gegebenenfalls aufgrund gesetzlicher Änderungen oder der Weiterentwicklung der Rechtsprechung Anpassungsbedarf besteht.

07.11.2025

Keine Inflationsausgleichsprämie für Langzeiterkrankte

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 14.08.2024 zu Az. 10 SA 4/24 entschieden, dass es zulässig ist, eine Inflationsausgleichsprämie nur an solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen, die auch Entgeltzahlungen in dem betreffenden Kalenderjahr erhalten haben.

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07.11.2025

Sturz in der Büroküche: Arbeitsunfall?

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst (Urteil vom 24.09.2025, Az. B 2 U 11/23 R), ob der Sturz einer Verwaltungsangestellten in der Büroküche, als sie sich einen Kaffee holen wollte, als Arbeitsunfall einzustufen ist.

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07.11.2025

Kein Schadenersatz gegen die Bank nach Identitätsbetrug

Das Landgericht Frankenthal hat in einem Urteil vom 24.10.2024 zu Az. 7 O 154/24 entschieden, dass ein Schadenersatz wegen einer Überweisung nach Identitätsbetrug gegen die Bank nur dann in Betracht kommt, wenn die Bank die Täuschung auch hätte bemerken müssen.

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