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Juristische Fachbeiträge von Romünder & Kollegen
 

Erben und Vererben Behindertentestament: Aktueller Handlungsbedarf

Ziel einer solchen Regelung ist, dem Kind Leistungen und liquide Mittel auf Dauer zukommen zu lassen, um Bedürfnisse abzudecken und eine Lebensqualität zu ermöglichen, die über die Mindestversorgung durch den Sozialhilfeträger hinausgehen.

Diese Regelungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gebilligt hat, bedürfen allerdings in gewissen Abständen einer Überprüfung, ob die im Testament getroffenen Anordnungen noch in allen Punkten den aktuellen Entwicklungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung genügen. Aktuell gilt sicherzustellen, dass nicht doch ein Zugriff des Staates auf das Vermögen des Kindes über die (zum Teil hohen) Kosten einer eingerichteten Betreuung erfolgen kann. Hintergrund ist die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamm und anderer Obergerichte zur Berechnung der Kosten einer eingerichteten Betreuung, die unter Umständen zu sehr hohen Kosten für diese Betreuung führt.

Es ist zu befürchten, dass bei einer eingerichteten Betreuung ohne entsprechende Regelungen im Testament ein Zugriff auf das verwaltete Vermögen des behinderten Kindes erfolgen könnte. Hier gilt es, durch entsprechende Anordnungen im Testament Vorsorge zu treffen. Bei dieser Gelegenheit sollte dann auch geprüft werden, ob die testamentarischen Anweisungen im sogenannten Behindertentestament auch für Zeiten extrem niedriger Zinsen - und damit geringer Erträge aus dem Vermögen - dem Testamentsvollstrecker als Verwalter des Vermögens die Möglichkeit eröffnen, die Bedürfnisse des Kindes + auch durch einen Zugriff auf die Substanz des Vermögens sicherzustellen.

Unser Tipp: Wenn Sie in vergangenen Jahren ein sogenanntes Behindertentestament errichtet haben, lassen Sie dies in regelmäßigen Abständen sachkundig überprüfen, ob nicht gegebenenfalls aufgrund gesetzlicher Änderungen oder der Weiterentwicklung der Rechtsprechung Anpassungsbedarf besteht.

25.11.2024

Anspruch auf Schadenersatz nach der DSGVO wegen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch eine Detektei

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.07.2024 zu Az. 8 AZR 225/23 einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, weil ein krankenversicherter Kläger sich krankgemeldet hatte und der Arbeitgeber sich veranlasst gesehen hat, wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei Nachforschungen zu erheben.

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25.11.2024

Regelaltersgrenze überschritten; Bewerber muss nicht mehr eingeladen werden

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 06.08.2024 zu Az. 6 SLa 257/24 eine Entscheidung verkündet, wonach eine Entschädigung nach dem AGG nicht verlangt werden könne, wenn ein 67-jähriger Schwerbehinderter sich bewirbt und nicht eingeladen wird.

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06.11.2024

Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.04.2016 zu AZ. AZR 402/14 besteht während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses auch für Schwerbehinderte kein Kündigungsschutz und auch kein weitergehender Schutz, der sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergibt, insbesondere wegen des sogenannten Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX.

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