Betriebsgefahr eines Motorrades bei Wildunfall Betriebsgefahr eines Motorrades bei Wildunfall
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung vom 10.09.2025 zu Az. 5 U 30/2025 sich mit der Frage befasst, ob der Sozius eines Motorrades gegen die Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wenn er infolge eines Sturzes durch die Kollision mit einem Fasan, der die Landstraße in niedriger Höhe überquerte, verletzt wird.
Während die erste Instanz noch der Auffassung war, dass eine Haftung nicht bestehen würde, weil der Sozius nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verletzt worden sei, denn es habe sich keine vom Motorrad ausgehende Gefahr verwirklicht.
Vielmehr habe eine von außen sich ergebende Gefahr verwirklicht, worin das Motorrad nicht involviert sei.
Das OLG hat den Vorgang anderweitig beurteilt, da wegen der im konkreten Falle – zulässigen -Geschwindigkeit von mutmaßlich über 100 km/h erhebliche Kräfte gewirkt hätten, die sich hier verwirklicht hätten. Dies zeige sich anschaulich auch daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Das OLG hat auch keine höhere Gewalt wie bei einem „normalen Wildunfall“ angenommen.
