Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein könnten, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Dies sei dabei nicht anders zu beurteilen als bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Im konkreten Fall befasste sich das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.01.2025 zu Az. 5 AZR 284/24 mit einer von einem tunesischen Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bei der Ischialbeschwerden bescheinigt waren, allerdings eine Wiedervorstellung nicht angeordnet war und der Kläger einen Tag nach dem Arztbesuch ein Fährticket für die Rückfahrt nach Deutschland gebucht hatte.
Hier hat das Gericht in der Gesamtschau Zweifel an der erforderlichen Indizwirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geäußert.
