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Mietrecht Diskriminierung bei der Wohnungssuche

3.000,00 € Schadenersatz.

Seit 2006 gibt es in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), umgangssprachlich auch als Anti-Diskriminierungsgesetz bezeichnet. Mit diesem Gesetz soll die Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.

Viele meinen, dieses Gesetz sei nur am Arbeitsplatz von Bedeutung und verkennen die Tragweite der Regelungen für alle Bereiche des täglichen Lebens.Teuer erfahren hat dies jetzt eine größere Wohnungsgenossenschaft mit einem umfangreichen Wohnungsbestand.

Ein Wohnungsinteressent mit einem türkischen Nachnamen bewarb sich immer wieder vergeblich um angebotene Wohnungen aus dem Bestand der Genossenschaft. Irgendwann kam er auf die Idee, dass dies mit seinem Namen zusammenhängen könnte und er bewarb sich auf die gleiche angebotene Wohnung unter einem deutsch klingenden Pseudonym. Bereits beim ersten Versuch wurde er mit dieser Bewerbung zu einem Besichtigungstermin eingeladen. Der Wohnungsinteressent erhob deshalb eine Schadensersatzklage, die in solchen Fällen möglich ist.

Nach den Regelungen des AGG ist wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Das Gericht gab dem Wohnungsuchenden Recht, das Gericht ging davon aus, dass die Wohnungsgenossenschaft gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft verstoßen und den Wohnungsuchenden benachteiligt habe. Aufgrund der Indizien war das Gericht davon überzeugt, dass der Wohnungssuchende allein aufgrund seines türkisch klingenden Namens keine Einladung zu Besichtigungsterminen erhalten habe und damit benachteiligt worden sei.

Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadenersatz i.H.v. 3.000,00 € zu und billigte auch das vom Wohnungssuchenden angewandte sogenannte „Testing-Verfahren“ unter Verwendung eines fiktiven Namens.In Fällen wie diesen oder vergleichbarer Art muss der diskriminierende Vermieter mit Schadenersatzansprüchen in Höhe einer dreifachen Monatsmiete rechnen. Liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass der Vermieter nicht an Ausländer vermieten will, führt dies zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Vermieters, der dann beweisen muss, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Letzteres dürfte in aller Regel schwierig sein.