Dringendes Formerfordernis für Testamente – Testament muss am Schluss unterschrieben sein Dringendes Formerfordernis für Testamente – Testament muss am Schluss unterschrieben sein
Das Nachlassgericht in München sowie das Oberlandesgericht München haben sich mit einem Fall befasst, in dem auf der Grundlage eines handschriftlichen Testamentes ein Erbschein beantragt worden war, dieses Testament allerdings nicht am Ende, sondern mitten im Text unterschrieben war und die Nennung des begünstigten Erben erst nach der Unterschrift aufgeführt wurde.
Diese Fassung ist als nicht formgültig angesehen worden. Durch die Unterschrift am Ende bekennt sich der Erblasser zu dem darüber befindlichen Text vollständig, wenn dieses Formerfordernis nicht eingehalten wird, liegt auch kein gültiges Testament vor.