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Duschzeiten können zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören Duschzeiten können zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23 erneut die Frage aufgegriffen, welche sogenannten Umkleide- und Wegezeiten gemäß § 611 Abs. 2 BGB als vergütungspflichtige Arbeitszeit in Betracht kommen. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei nochmals darauf hingewiesen, dass in denjenigen Fällen, in denen ein Mitarbeiter seine Arbeitskleidung erst am Arbeitsplatz anlegen kann und hierfür bestimmte Wegezeiten und einen gesonderten Umkleideraum in Anspruch nehmen muss, als fremdnützige Arbeitszeit zu vergüten ist.

Dies gilt gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes auch für diejenigen Zeiten, die für das Duschen nach der Arbeitszeit aufgewendet werden, jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebes und der Weg nach Hause ohne vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.

Der Mitarbeiter war daher mit seiner Klage auf Vergütung für die auf die Duschvorgänge entfallende Zeit erfolgreich.

Beitrag veröffentlicht am
6. November 2024

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