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Elternunterhalt/Selbstbehalt/Leistungsfähigkeit der Kinder Elternunterhalt/Selbstbehalt/Leistungsfähigkeit der Kinder

Grundsätzlich sind Kinder auch für Eltern unterhaltspflichtig, wobei die Unterhaltspflicht sich auch gezielt auf diejenigen Beträge, die für eine Heimunterbringung anfallen und nicht von den eigenen Einkünften, von dem Vermögen und den Pflegeleistungen gedeckt sind, erstreckt.

Durch das sogenannte Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019 wurde allerdings festgelegt, dass die Verpflichtung sich nur auf solche Kinder bezieht, die über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000,00 € brutto verfügen.

Nach einer Entscheidung des OLG München vom 06.03.2024, Az. 2 UF 1201/23, welches wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesgerichtshof vorgelegt wurde, also noch nicht rechtskräftig ist, sind aufgrund dieser gesetzlichen Neuregelung auch die Selbstbehaltsätze anzuheben. Das OLG München geht davon aus, dass der bisherige gültige Selbstbehalt von 2.500,00 €, also derjenige Betrag, der nicht bei Abrechnung der Unterhaltsansprüche unterschritten werden darf, auf 5.500,00 € festgelegt werden soll.

Allerdings können dann von diesem Betrag auch keine weiteren Abzüge folgen z.B. für Darlehensraten etc., wohl aber für eine zusätzliche Altersversorgung. Einzelheiten zu weiteren Abzugspositionen sind in der Entscheidung nicht berührt, bleiben also der zukünftigen Rechtsprechung im Einzelfall vorbehalten.

Beitrag veröffentlicht am
19. April 2024

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