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Entfernung der Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Entfernung der Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat in einer Entscheidung vom 24.10.2023 zu Az. 5 Sa 424/22 klargestellt, dass nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte besteht, da irgendein Schaden für den Arbeitnehmer durch eine derartige Abmahnung nicht ersichtlich sei. Ein Anspruch des Arbeitnehmers ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 17 DSGVO.

Unter Umständen könnte sogar ein Interesse des Arbeitgebers daran bestehen, die Abmahnung in der Akte zu behalten, wenn dies für die Durchführung eines Rechtsstreites (hier wohl nach einem Verkehrsunfall) noch von Bedeutung sei.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen verweist dabei auf eine identische Entscheidung des sächsischen Landesarbeitsgerichtes vom 21.03.2023 zu Az. 4 Sa 117/21. Demgegenüber steht eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 28.07.2023, 9 Sa 73/21, wonach unter Berufung auf § 17 Abs. 1 DSGVO nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte verlangt werden kann. Diese Entscheidung ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig zu Az. 8 AZR 215/23. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 13.09.2022 zu Az. 6 Sa 87/22 entschieden, dass auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entfernung der Abmahnung besteht. Bei dieser Entscheidung lag zugrunde die Behauptung, dass die Abmahnung unwirksam gewesen sei.

Beitrag veröffentlicht am
23. April 2024

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