Sofortkontakt zur Kanzlei
Sie benötigen eine kompetente Rechtsberatung? Sprechen Sie mit Ihren Rechtsanwälten in Siegen.
Telefon +49 271 236480
E-Mail-Kontakt siegen@romuender.com
Aktuelles
Juristische Fachbeiträge von Romünder & Kollegen
 

Familienrecht: Masernimpfpflicht für Kinder ist rechtens

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.08.2022 entschieden, dass die Masernimpfpflicht für Kinder rechtens sei, sie sei sinnvoll und verfassungskonform. Der Staat sei zum Schutz von gefährdeten Menschen verpflichtet, die sich nicht impfen lassen können, wie z.B. Schwangere oder Kinder unter einem Jahr. Der Staat müsse Massenausbrüche verhindern, hierfür habe er einen Einschätzungsspielraum. Dies sei zwar ein erheblicher Eingriff in die Rechte von Eltern und Kindern, aber der Schutz gefährdeter Menschen habe Vorrang.

Die Regelung gilt vor allem für Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen, wobei allerdings wegen der Schulpflicht an Schulen die Nichtbefolgung der Impfpflicht bußgeldpflichtig sei (bis zu 2.500,00 € Bußgeld).

Beitrag veröffentlicht am
5. Dezember 2022

Diesen Beitrag teilen

25.11.2024

Anspruch auf Schadenersatz nach der DSGVO wegen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch eine Detektei

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.07.2024 zu Az. 8 AZR 225/23 einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, weil ein krankenversicherter Kläger sich krankgemeldet hatte und der Arbeitgeber sich veranlasst gesehen hat, wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei Nachforschungen zu erheben.

Beitrag lesen
25.11.2024

Regelaltersgrenze überschritten; Bewerber muss nicht mehr eingeladen werden

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 06.08.2024 zu Az. 6 SLa 257/24 eine Entscheidung verkündet, wonach eine Entschädigung nach dem AGG nicht verlangt werden könne, wenn ein 67-jähriger Schwerbehinderter sich bewirbt und nicht eingeladen wird.

Beitrag lesen
06.11.2024

Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.04.2016 zu AZ. AZR 402/14 besteht während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses auch für Schwerbehinderte kein Kündigungsschutz und auch kein weitergehender Schutz, der sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergibt, insbesondere wegen des sogenannten Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX.

Beitrag lesen