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Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses - Überschütten des Vermieters mit Wasser rechtfertigt fristlose Kündigung Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses - Überschütten des Vermieters mit Wasser rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Amtsgericht Hanau hat in einer Entscheidung vom 19.02.2024 zu Az. 34 C 92/23 entschieden, dass einem Mieter von Wohnraum fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser den Vermieter mit Wasser überschüttet.

In einem derartigen Falle kann wegen Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden, eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei dann für den Vermieter unzumutbar. Zugrunde lag ein Fall, in dem in zwei Fällen der Mieter einer Wohnung einen Eimer Wasser aus dem Fenster in den Hof gegossen habe, wodurch der Vermieter jedes Mal völlig durchnässt wurde. Auch wenn der Mieter bestritten habe, den Vermieter getroffen zu haben oder überhaupt treffen zu wollen, erschien es für das Gericht ausreichend, dass bei einer derartigen Handlung in Kauf genommen wird, dass der Vermieter getroffen wird und damit der Hausfrieden nachhaltig gestört werde. Die fristlose Kündigung erschien dem Gericht daher gerechtfertigt, auch wenn es keine vorherige Abmahnung an den Mieter gegeben hat.

Beitrag veröffentlicht am
14. Mai 2024

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